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Übergang ÜA/CE

Für harmonisierte Normen wird von der Kommission eine Übergangsfrist („Koexistenzperiode") bis zu deren verbindlicher Anwendung festgelegt (siehe hierzu die Auflistung im „NANDO-Informationssystem").
Während dieser Übergangsfrist sind diese Normen zwar schon anwendbar und damit die CE-Kennzeichnung möglich, es besteht jedoch noch keine Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung. Der Hersteller kann während dieser Zeit daher für die in der „Baustoffliste ÖA" angeführten Bauprodukte wahlweise bereits den Weg der CE-Kennzichnung beschreiten oder die ÜA-Kennzeichnung anbringen.

Nach Ablauf der „Koexistenzperiode" müssen die in diesen harmonisierten Normen erfassten Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Anforderungen nach der „Baustoffliste ÖA" sind dann nicht mehr relevant (auch eine bestehende ÜA-Kennzeichnung von Produkten verliert mit diesem Datum ihre Gütigkeit), unabhängig davon, ob die Produkte noch in der „Baustoffliste ÖA" angeführt sind oder nicht. (Vergleichen Sie hierzu die Ausführungen in der Verordnung über die „Baustoffliste ÖA", Abschnitt 0.)