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CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird an allen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß Artikel 4 und 6 der Bauproduktenverordnung (Berichtigung) erstellt hat. Eine solche Leistungserklärung ist erforderlich, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) entspricht.

Die aktuelle Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU steht auf dieser Website zum Download zur Verfügung.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung besteht ab dem als „Ende der Koexistenzperiode“ in Spalte 5 der im Amtsblatt der EU veröffentlichten Liste der harmonisierten Normen angeführten Datum.

Amtsblatt der EU, Harmonisierte Normen, Spalte 5

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts, mit der in der Leistungserklärung erklärten Leistung für die „wesentlichen Merkmale“ (das sind die in der relevanten harmonisierten technischen Spezifikation angeführten Produktkennwerte) sowie für die Einhaltung aller Anforderungen der Bauproduktenverordnung und anderer einschlägiger Harmonisierungsvorschriften der Union.

Neben der CE-Kennzeichnung dürfen keine anderen Kennzeichnungen angebracht werden, die sich auf die „wesentlichen Merkmale“ beziehen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen entsprechen.