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FAQs zur Baustoffliste ÖE
Die FAQs können auch nach Stichworten gefiltert werden.
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#22 - Welche Anforderungen an Außentüren mit Brandschutzeigenschaften bestehen mit Ablauf der Koexistenzperiode ab dem 1. November 2019 und welche Anforderungen gibt es für Innentüren mit Brandschutzeigenschaften?
Außentüren mit Brandschutzeigenschaften sind bereits europäisch geregelt, und mit Ablauf der Koexistenzperiode per 1. November 2019 ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Für Innentüren wurde noch keine harmonisierte Europäische Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht, weshalb weiterhin die nationalen Regelungen gelten (in Österreich gemäß Baustoffliste ÖA).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen und die Kennzeichnung von Brandschutztüren:Aussentüren Innentüren Brandschutzeigenschaften EN 16034 ÖNORM B 3850 Sonstige Anforderungen EN 14351-1 keine Kennzeichnung CE ÜA Datum: 10.06.2021
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#1 - Ab wann gilt die Neufassung 2019 der Baustoffliste ÖE?
Datum des Inkrafttretens der Baustoffliste ÖE ist der 15. März 2019 für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und der 15. April 2019 für das Bundesland Wien.
Datum: 23.07.2019
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#2 - Was ist die gesetzliche Grundlage für die Baustoffliste ÖE?
Als Grundlage gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung und die landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften dazu. Gemäß Art. 19 der Vereinbarung ist für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die Festlegung der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung in Österreich mittels der Baustoffliste ÖE vorgesehen.
Datum: 23.07.2019
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#3 - Was ist zusätzlich zu den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen für die Verwendung zu beachten?
Grundsätzlich geben dazu die generellen Bestimmungen in der Baustoffliste ÖE Auskunft. Zum Beispiel wird betreffend mögliche Anforderungen an in der Baustoffliste ÖE angeführte Kennwerte (z. B. Brandverhalten) auf die relevanten landesrechtlichen Bestimmungen (am Verwendungsort) verwiesen.
Betreffend Verwendungsbestimmungen für recyceltes Material wird auf die Recycling-Baustoffverordnung BGBl. II Nr. 181/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2016 verwiesen.
Betreffend Formaldehyd gilt für die Verwendung in Österreich Klasse E1 ÖNORM EN 13986 (2015.06.01).
Betreffend Gehalt an Pentachlorphenol gilt für die Verwendung in Österreich Pentachlorphenol ≤ 5 ppm gemäß ÖNORM EN 13986 (2015.06.01), Abschnitt 5.18.
Datum: 23.07.2019
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#4 - Wie erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖE?
Die Erklärung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der in der Baustoffliste ÖE angeführten harmonisierten technischen Spezifikation erfolgt durch den Hersteller durch die Abgabe einer Leistungserklärung. Hinweis: Die Leistungserklärung erfolgt gemäß „Delegierter Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster“. Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen der Baustoffliste ÖE erfolgt anhand dieser Leistungserklärung durch den Verwender.
Datum: 23.07.2019
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#5 - Welche Kennzeichnung ist für in der Baustoffliste ÖE angeführte Bauprodukte notwendig?
Die Kennzeichnung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit der harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte Norm, Europäische Technische Bewertung im Zusammenhang mit einem Europäischen Bewertungsdokument) und mit der Leistungserklärung erfolgt durch die CE-Kennzeichnung. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung hat die Abgabe einer Leistungserklärung des Herstellers zur Voraussetzung (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“)). Für die Übereinstimmung eines Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖE ist jedoch keine eigene Kennzeichnung etc. vorgesehen.
Datum: 23.07.2019
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#6 - Was ist ein EAD – Europäisches Bewertungsdokument?
Ein „Europäisches Bewertungsdokument“ (englisch: European Assessment Document, kurz EAD) ist ein Dokument, das von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen erstellt und in einem formellen Verfahren angenommen wird. Es handelt sich um eine harmonisierte technische Spezifikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“).
Datum: 23.07.2019
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#7 - Warum findet sich in der Baustoffliste ÖE sowohl der Verweis auf EADs als auch auf ETAGs?
Leitlinien für Europäische technische Zulassungen (ETAG) können gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) als Europäische Bewertungsdokumente (EAD) verwendet werden. Sie fungieren somit wie EADs als Referenzdokumente für Europäische Technische Bewertungen. Für ETAGs und EADs, soweit in der Baustoffliste ÖE erfasst, werden für die Zuordnung die Bereichscodes nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) entsprechend einer Vereinbarung durch die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) herangezogen. Derzeit findet auf Ebene der EOTA ein Überführungsprozess der ETAGs, die unter der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurden, in Europäische Bewertungsdokumente (EAD) gemäß der derzeit geltenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) statt. Daher ist es möglich, dass für denselben Produktbereich CE-gekennzeichnete Produkte gleichzeitig am Markt sind, für die eine Europäische Technische Bewertung noch auf Basis einer ETAG oder schon auf Basis des (nachfolgenden) EAD vorliegt. Daher sind für relevante Produktbereiche in der Liste der Technischen Spezifikationen im Einzelfall sowohl eine ETAG als auch der Verweis auf EADs, mit denen die ETAG ersetzt wird, angeführt. Näheres dazu kann sowohl den Informationen auf der Website der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (www.eota.eu) als auch den einschlägigen Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik entnommen werden.
Datum: 23.07.2019
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#8 - Ein herausgegebenes EAD wurde überarbeitet und liegt nun mit einer neuen Versionsnummer vor. Ist nun die ETA zu aktualisieren?
Die ursprüngliche ETA, ausgestellt auf Basis des alten EADs, bleibt unbegrenzt gültig. Die Versionsnummer des verwendeten EADs ist in der entsprechenden ETA auf dem Deckblatt angeführt und daher eindeutig zuordenbar. Kommt es zu einer Anpassung der ETA (Amendment), so ist die ETA auf die neueste Ausgabe des EADs zu aktualisieren.
Datum: 07.11.2023
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#9 - Zu einer in der Baustoffliste ÖE angeführten europäischen Norm wurde im Amtsblatt der EU eine neue Fundstelle veröffentlicht. Welche Fassung ist einzuhalten?
Für die Abgabe der Leistungserklärung gilt immer die im Amtsblatt kundgemachte Fassung der jeweiligen europäischen Norm unter Berücksichtigung der zugehörigen Übergangsfrist bis zur verbindlichen Anwendung dieser Fassung. Betreffend die Frage der Beurteilung der Verwendbarkeit in Österreich auf Basis der Bestimmungen der Baustoffliste ÖE, die sich in einem solchen Fall auf eine frühere Fassung der harmonisierten Norm bezieht, ist im Zweifelsfall das OIB zu kontaktieren. Wenn erforderlich, wird eine Klärung im zuständigen Sachverständigenbeirat herbeigeführt.
Datum: 23.07.2019
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#10 - Welche wesentlichen Neuerungen umfasst die Neufassung 2019 der Baustoffliste ÖE im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung über die Baustoffliste ÖE?
Die wesentlichen Änderungen sind in dem Dokument „Erläuterungen zur VO des OIB über die Baustoffliste ÖE 2019“ zusammengefasst.
Datum: 23.07.2019
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#11 - Warum sind in der Baustoffliste ÖE nicht alle Kennwerte gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN, EADs) angeführt?
Produktkennwerte der harmonisierten technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung der Verwendung der Bauprodukte in Österreich nicht maßgebend sind, sind in der Baustoffliste ÖE nicht enthalten.
Datum: 23.07.2019
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#12 - Wo finde ich weitergehende Informationen zu den Baustofflisten des OIB, aber auch Hintergrundinformationen zu aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Überarbeitung der Baustofflisten des OIB?
Zusätzlich zu den Informationen auf der Website des OIB zu diesen Themen werden auch in den Mitteilungen des OIB „OIB aktuell“ im Anlassfall aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt. Insbesondere, wenn eine neue Baustoffliste oder eine Novelle zu einer bestehenden Baustoffliste geplant ist, werden im Vorfeld zur Erlassung der Verordnung im „OIB aktuell“ die Neuerungen vorgestellt.
Datum: 23.07.2019
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#13 - Müssen für alle für ein Bauprodukt in der Baustoffliste ÖE angeführten Eigenschaften Produktleistungen erklärt werden (Stichwort „NPD“)?
Ja. Kennwerte, die für die Verwendung der Bauprodukte in Österreich nicht relevant sind, sind in der Baustoffliste ÖE nicht enthalten.
Datum: 23.07.2019
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#14 - Welche Kennwerte sind bei der jeweiligen Produktgruppe in der Baustoffliste ÖE angeführt?
In der Baustoffliste ÖE sind jene Kennwerte angeführt, für die zu erfüllende Anforderungen für die Verwendung bestehen. Näheres dazu kann den Erläuterungen zur „Liste der Bauprodukte“ in der Baustoffliste ÖE entnommen werden.
Datum: 23.07.2019
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#15 - Unter welchen Voraussetzungen darf ich ein in der Baustoffliste ÖE angeführtes Bauprodukt in Österreich verwenden?
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn sie diesen entsprechen bzw. nur unwesentlich davon abweichen, die CE-Kennzeichnung tragen und – sofern festgelegt – den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Klassen, Stufen sowie Leistungsanforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen. Bei Verweis auf landesrechtliche Bestimmungen gelten für den jeweiligen Verwendungszweck die relevanten Bestimmungen auf Länderebene am Verwendungsort.
Datum: 23.07.2019
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#16 - Welche Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖE angeführt?
Die Baustoffliste ÖE gilt für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) vorliegen. Gemäß Art. 2 dieser Verordnung gelten als harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (EAD).
Datum: 23.07.2019
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#17 - Wie sind die Bauprodukte in der Baustoffliste ÖE geordnet?
Die Liste der Bauprodukte in der Baustoffliste ÖE ist gemäß den Bereichscode nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) gegliedert. Sofern die vorliegende Baustoffliste ÖE für einzelne Produktbereiche noch keine Festlegungen beinhaltet, sind diese im Inhaltsverzeichnis und in der Liste der Bauprodukte kursiv dargestellt und in weiterer Folge mit der Bezeichnung „Nicht belegt“ versehen.
Datum: 23.07.2019
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Lfd. Nr. 2.2.1 Türen, Tore und Fenster und Fenster
#23 – Ist eine getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 möglich?
Die Getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Komponenten werden von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht, der die Gesamtverantwortung für die korrekte und vollständige Definition des Bauproduktes auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 hat und Inhaber der Leistungserklärung ist.
- Mit dem Produkt ist eine Einbauanweisung mitzuliefern.
Begründung: Die harmonisierte Norm EN 16034 (10.2014) spricht generell von feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkten zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und zur Verwendung in Rettungswegen. Der Unterbegriff „Bausatz“ wird in der Norm nicht verwendet, ist aber im Artikel 2(2) der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 wie folgt definiert: „Der „Bausatz“ ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird“.
Diese Bedingung ist nach dem Verständnis des OIB auch relevant für die Möglichkeit der getrennten Lieferung von Komponenten auf die Baustelle. Dabei ist zu betonen, dass die Gesamtverantwortung dem Hersteller und Inhaber der Leistungserklärung (DoP) obliegt. Dies gilt für die korrekte und vollständige Definition des ausgelieferten Produktes (und zugehöriger Komponenten) auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 und für die Auslieferung des Bausatzes.
In diesem Zusammenhang wird auch auf Abschnitt 1.2 der EN 16034 hingewiesen: Die Norm gilt u.a. „nicht für Türen, die aus Bauteilen unterschiedlicher Herkunft hergestellt werden und für die die Verantwortung nicht bei einem einzelnen Hersteller oder einer einzelnen juristischen Person liegt.“
Bei getrennter Lieferung der Komponenten ist aus der Sicht des OIB jedenfalls auch in den im informativen Anhang B der Norm angeführten Einbauanweisungen darauf abzustellen. Damit sollen Bedingungen geschaffen werden, die in der DoP abgebildete Leistung des Produktes auch nach dem Zusammen- und Einbau sicherzustellen.
Datum: 07.02.2020
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Lfd. Nr. 4.1.5
#24 – Gelten die Bestimmungen der lfd. Nr. 4.1.15 auch für harmonisierte Spezifikationen, die ausschließlich für den Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) Anwendung finden?
Die Produktgruppe lfd. Nr. 4.1 behandelt Dämmstoffe für den Warme- und Schallschutz von Bauwerken, nicht jedoch Produkte, die ausschließlich für den Schallschutz Verwendung finden. Daher gelten auch die Festlegungen für die Produktgruppe lfd. Nr. 14.1.15 nicht für harmonisierte technische Spezifikationen (hENs bzw. EADs), die ausschließlich Produkte mit dem Verwendungszweck Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) zum Inhalt haben.
Datum: 09.05.2020
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Lfd. Nr. 21.2.1 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände
#21 - Gemäß Amtsblatt der Europäischen Union vom 29.5.2019, L 142/69, ist die ETAG 003 durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 210005-00-0505 ersetzt worden. Hat das Auswirkungen betreffend die Festlegungen in der Baustoffliste ÖE?
Die Baustoffliste ÖE beinhaltet bereits den Verweis auf Europäische Bewertungsdokumente gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). D.h., die Anforderungen gelten sinngemäß für Produkte, die eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer ETA mit Referenz zu dem genannten EAD tragen.
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Lfd. Nr. 23.2 Platten, Pflastersteine, Bordsteine
#18 - Unter der lfd. Nr. 23.2.1 - Platten aus Naturstein für Außenbereiche EN 1341 – wird beim Kennwert Biegefestigkeit auf Tabelle B.1 der ÖNORM EN 1341 verwiesen. Ist das zutreffend?
Hier handelt es sich um einen Tippfehler. Der Verweis sollte richtigerweise lauten: Tabelle A.2. Die Nachweispflicht für die Verwendung der Produkte ist aber durch die Anführung des Kennwertes jedenfalls sichergestellt. Die Festlegung einer speziellen Klasse war schon in der vorangegangen Ausgabe der Baustoffliste ÖE nicht vorgesehen, dies gilt weiterhin. Es gelten die Klassen wie sie in der Tabelle A.2 für die unterschiedlichen Verwendungen vorgesehen sind.
Datum: 23.07.2019
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Lfd. Nr. 23.2 Platten, Pflastersteine, Bordsteine
#19 - Was bedeutet Klasse 1 bei dem Kennwert Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel unter lfd. Nr. 23.2?
Die Klasse 1 in der vorangegangen Ausgabe der EN 1341 (Ausgabe 2002) (und damit in der Festlegung in der Baustoffliste ÖE) war durch einen maximalen Verlust der Bruchfestigkeit von 20 % definiert. In der neuen Ausgabe der EN 1341 (Ausgabe 2012) ist der Kennwert als deklarierter Wert angegeben (ohne Grenzwert). Der Grenzwert „Verlust der Bruchfestigkeit von maximal 20 %“ findet sich nun im Abschnitt 6.1.1 in der ÖNORM B 3108, Ausgabe 2014. Durch Verweis auf die ÖNORM B 3108 kann geschlossen werden, dass mit der (ursprünglichen) Anführung der Klasse 1 der Grenzwert von 20 % gilt.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für diesen Kennwert nach EN 1342, wobei in der nächsten Novelle zur Baustoffliste ÖE noch klargestellt werden wird, dass auch für die Produktgruppe lfd. Nr. 23.2.3 die ÖNORM B 3108 (Ausgabe 2014) die Grundlage bildet.
Datum: 23.07.2019
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Lfd. Nr. 34.1.2 Bausätze für Steinschlagschutznetze
#20 - Betreffend gefährliche Substanzen wird auf die generellen Bestimmungen der Baustoffliste ÖE verwiesen. Was bedeutet das konkret?
Die ETAG 027 wurde mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 2018/C 417/07 vom November 2018 durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 340059-00-0106 ersetzt. Im Abschnitt 2.2.2.1 des EAD ist festgelegt, dass die Beurteilung auswaschbarer Substanzen für diese Produkte auf organische Beschichtungen von Drähten beschränkt ist. Das heißt, eine Beurteilung der gefährlichen Substanzen auf Basis des EAD ist nur relevant, wenn es sich um Bausätze für Steinschlagschutznetze handelt, die derartige Beschichtungen beinhalten. In der Baustoffliste ÖE sind keine relevanten Anforderungen für die Verwendung der Produkte enthalten.
Datum: 23.07.2019