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Übergangsfristen

Übergangsfrist bedeutet, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung während dieses Zeitraumes die Anbringung des ÜA-Zeichens zwar bereits möglich, aber noch nicht verpflichtend ist. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen nur mehr ÜA-gekennzeichnete Produkte verwendet werden. Es sei denn, diese tragen bereits die CE-Kennzeichnung.
Die für die „Baustoffliste ÖA" maßgebenden Übergangfristen sind im Paragraf 3 der Verordnung festgelegt.