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Allgemeines
Allgemeines
Die österreichische Baustoffliste ÖA legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest. Optisch dokumentiert und damit für den Verwender der Baustoffe kenntlich, wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem Einbauzeichen ÜA, welches an den Produkten in geeigneter Form anzubringen ist. Grundlage für die Anbringung des Einbauzeichens ÜA durch den Hersteller ist die Vorlage einer Registrierungsbescheinigung.
Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben.
Stammverordnung sowie 1. und 2. Novelle der Baustoffliste ÖA
Mit der Erlassung der Neufassung 2015 der Baustoffliste ÖA wird der geänderten Situation der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) und der aus diesem Grund adaptierten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Rechnung getragen.
Verordnung | Datum | Kundmachung | Inkrafttreten |
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1. Novelle | 03.2019 | Sonderheft Nr. 16 | 15.03.2019 |
2. Novelle | 04.2024 | Sonderheft Nr. 17 | 01.04.2024 |
Verordnung | Datum | Kundmachung | Inkrafttreten |
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Neufassung 2015 | 08.2015 |
Sonderheft Nr. 14 |
15.08.2015 |
Neufassung 2015 | 09.2016 |
OIB aktuell, |
01.10.2016 |
Neufassung 2015 | 03.2017 | OIB aktuell, Heft 1/2017 (Burgenland) |
01.04.2017 |
*Hinweis: Da die formellen Beschlussfassungen in den Bundesländern Burgenland und Tirol aus formalen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnten, wurden für diese Bundesländer die Verordnungen gesondert kundgemacht.