Inhalt:
Thema 8
Auszug aus
Die Baustofflisten des OIB als wesentlicher Beitrag zur Sicherheit von Bauprodukten in Österreich
Autor Georg Kohlmaier
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Grundlagen und Hintergrund
... Kernstück der Baustofflisten sind die Bestimmungen für die Beurteilung der Verwendung der Bauprodukte.
Für nicht harmonisierter Produkte in der Baustoffliste ÖA sind das die darin festgelegten technischen Spezifikationen (Normen, Richtlinien, Verwendungsgrundsätze des OIB, Bautechnische Zulassungen (BTZ) des OIB), deren Erfüllung mittels einer Registrierungsbescheinigung und der ÜA-Kennzeichnung der Produkte zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus enthält die Baustoffliste ÖA im Anhang A für einzelne Produktbereiche auch noch ergänzende und, soweit notwendig, von den standardisierten Regelwerken abweichende Festlegungen. Das ist u.a. dann relevant, wenn die nationalen Produktnormen für die Güteüberwachung, also im weiteren Sinne die Qualitätssicherung betreffend, aufgrund formaler Notwendigkeiten nur freiwillige (nicht normative) Festlegungen enthalten. Hier ist die Baustoffliste ÖA mit ihrem Anhang A das Instrument, um diese wiederum verbindlich zu machen. …
In beiden Fällen sind das Regelungen, die bei den Mitgliedstaaten verbleiben und es werden für bestimmte Bauprodukte diese Bedingungen daher in den genannten Verordnungen des OIB festgelegt.
Die Baustofflisten des OIB geben somit für Planer, Behörden, Bauausführende und Verwender von Bauprodukten Auskunft über die Anforderungen, damit die genannten Bauprodukte in Österreich verwendet werden können. Hierbei soll jedoch nicht übersehen werden, dass zu den produktbezogenen Anforderungen der Baustofflisten die Bestimmungen des nationalen Baurechts hinsichtlich der Grundanforderungen an Bauwerke gelten. Diese Anforderungen sind in Österreich als landesgesetzlich verpflichtende Mindestanforderungen auf Basis der OIB-Richtlinien, umgesetzt in den landesrechtlichen Vorschriften, festgelegt und beziehen sich stets auf Schutzniveaus von Bauwerken oder Teilen davon. …
Konzeption der Baustoffliste ÖE
Die Überarbeitungen der österreichischen Baustofflisten erfolgen stets mit dem Anspruch, aktuelle Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können. Dass dies angesichts der Fülle von Neuerscheinungen von Normen, aber auch im Hinblick auf die Kundmachung von harmonisierten Spezifikationen im Amtsblatt der EU eine Herausforderung auch in der zeitlichen Abfolge darstellt, sei hier erwähnt: Aktuell problematisch erscheint der Umstand, dass auf Ebene der Kundmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union Ausgaben von harmonisierten Normen enthalten sind, zu denen vom Europäischen Normungsgremium CEN bereits vielfach Nachfolgenormen herausgegeben wurden, die aber bis dato von der Europäischen Kommission nicht im Amtsblatt der EU aufgenommen wurden. Das heißt in weiterer Folge auch, dass die Fortschreibung der freiwilligen Anwendungsnormen, die auf diese von CEN herausgegebenen Nachfolgenormen abstellen, aus der Sicht der Länder nicht Gegenstand der Bestimmungen der Baustoffliste ÖE sein können, weil die Baustoffliste ÖE Verwendungsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte – also jene auf Basis der im Amtsblatt kundgemachten harmonisierten Norm – beinhaltet. Es ist zu wünschen, dass anhängige Klärungen hierzu Klarheit schaffen. …
Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 4.2023