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Thema 2

Auszug aus

Historie der OIB-Richtlinien 1 bis 6                     

Autoren Roland Schmidt (OIB-RL 1), Irmgard Eder (OIB-RL 2), Ernst Penninger (OIB-RL 3), Kornelia Rhomberg (OIB-RL 4), Friedrich Kainz (OIB-RL 5), Christian Pöhn (OIB-RL 6)

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OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“

… Als neu für eine „Bauordnungsregelung“ war der zweite Absatz des Punktes 2.1.2, der besagt, dass Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte bei bestimmten Bauten vorzunehmen sind. Dabei wurde die Eigenüberwachung, wie dies die ÖNORM vorsieht, nicht übernommen, damit kleinere und mittlere Planungsbüros und Bauunternehmer nicht benachteiligt werden.

Eine Auflistung jener Bauwerke, die einer Überwachung durch Dritte unterliegen, wurde ebenfalls vorgenommen, damit Klarheit und eine bessere Lesbarkeit entstand. Es wurden nur drei Kategorien – Bauwerke mit lebenswichtiger Infrastruktur, Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion und Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen – gewählt, aber Bauwerke mit hohen wirtschaftlichen Folgen wurden ausgeklammert. Dieser Gebäudetypus unterliegt nicht den Intensionen des Baurechts.…

 

OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“

Mit der ersten Ausgabe der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom April 2007 wurde die grundlegende Struktur (Kapitelüberschriften) festgelegt. Dabei orientierte man sich an den Wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (heute Bauproduktenverordnung) bzw. den zielorientierten Anforderungen des Entwurfs einer Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.

Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten sowie generelle Anforderungen für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m wurde auf vorhandene bzw. im Auftrag der Länderexpertengruppe im OIB erarbeitete Regelwerke zurückgegriffen. So wurde auf die ÖNORM B 3806 und die ON-Regel ONR 22000 verwiesen, die beide in enger Abstimmung zwischen den Experten des Austrian Standards International und den Ländervertretern erarbeitet wurden. …

 

OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“

Zu den vielen Themen dieser OIB-Richtlinie gab es ursprünglich in den neun Bundesländern sehr unterschiedliche Regelungstiefen. In der ersten Ausgabe 2007 hatte man sich im Sachverständigenbeirat oft auf eher detailliertere Regelungen geeinigt, um die Schutzziele bestmöglich abzudecken.
Viele Diskussionen gab es zum Lichteinfallswinkel und zum Lichteinfall bei Vorbauten über den Fenstern. Trotz der Zeichnungen in den Erläuternden Bemerkungen wurden viele Anfragen zur Auslegung gestellt.
Auch der Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Fenstern von Aufenthaltsräumen musste trotz erläuternder Zeichnungen oft diskutiert werden. …

 

OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“

Die Mitarbeit im Sachverständigenbeirat war für mich eine einzigartige Gelegenheit, die Anpassung der Bauvorschriften an den kontinuierlichen gesellschaftlichen Wandel – mit Fokus auf Eigenverantwortung und sozialer Verantwortung – aktiv mitzugestalten. Doch wie sah es eigentlich vor der Einführung der OIB-Richtlinien aus? Regeln zur Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit waren in den gängigen Verordnungen hierzulande auf wenige Seiten reduziert – und bekanntlich gab es Unterschiede in jedem Bundesland.

Die ersten Jahre nach der Übernahme der OIB-Richtlinien in die Landesgesetze waren sowohl für die Verwaltung als auch für die Bauwirtschaft aufregend. Anfangs gab es Unsicherheiten darüber, wie die Richtlinien unter Berücksichtigung des Stufenbaus der Rechtsordnung angewendet werden sollten. Einige Bundesländer versuchten zur alten Ordnung zurückzukehren, und die Schlagzeilen mit den Begriffen „Bürokratieabbau“ und „Normenflut“ häuften sich. …

 

OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“

Schallschutz bezeichnet alle Maßnahmen, welche die Schallübertragung von einer Geräuschquelle zum Empfänger mindern. Die OIB-Richtlinie 5 ist für Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt, anzuwenden. Dazu zählen Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Die OIB-Richtlinie 5 hat sich von der ersten Ausgabe 2007 bis zur aktuellen Ausgabe 2023 wie folgt entwickelt:

In der Ausgabe 2007 war es das Ziel, die zielorientierten bauakustischen Anforderungen möglichst einfach und zuverlässig unter Verweis auf den Stand der Technik zu konkretisieren. Die zu definierenden zielorientierten Anforderungen orientierten sich wiederum an den Wesentlichen Anforderungen, die im Anhang I der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) formuliert wurden.

Ein Hauptgrund für diese Entscheidung waren die guten Erfahrungen mit der Handhabung des Standes der Technik der ÖNORMEN-Serie B 8115. …

 

OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“

Erstfassung der EPBD 2002

Mit dem Erscheinen der Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude rund um den Jahreswechsel 2002/2003 wurde aus einer Empfehlung, dass jedes Gebäude einen Energieausweis haben sollte, eine Verpflichtung, dass jedes Gebäude einen Energieausweis haben musste, jedoch vorerst im Wesentlichen eingeschränkt auf

  • eine Bauaktivität, bei der die Einhaltung einer Anforderung mit seiner Hilfe nachzuweisen ist,
  • den Akt einer In-Bestand-Gabe, bei der der Energieausweis vorzulegen ist oder
  • die Notwendigkeit des Aushanges (insbesondere für öffentlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr). …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 4.2023