Inhalt:
Thema 4
Auszug aus
10 Jahre Produktinfostelle
Autor Nikolaus Fuchs
...
Referat Produktinformation und neue Aufgaben
Mit 1. Jänner 2017 wurde die Produktinformationsstelle (kurz: Produktinfostelle) zu einem eigenständigen OIB-Referat in der Verantwortung des Autors, um die Unabhängigkeit sowohl von der Technischen Bewertungsstelle (TAB) des OIB als auch von der Marktüberwachungsbehörde zu gewährleisten. Auskünfte der Produktinfostelle sind zwar nach wie vor mit Marktüberwachung und TAB-Stelle abgestimmt, Anfragende brauchen sich aber nicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde zu outen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 über den „Single Digital Gateway“ wurden Internetseite und Kontaktdaten der Produktinfostelle an das EU-Portal „Your Europe“ angebunden. Damit verbunden war die Implementierung eines Feedback-Tools sowohl auf der Website als auch bei schriftlichen Auskünften, was nebenbei auch eine Kontrollmöglichkeit durch die Europäische Kommission eröffnet. Dies gilt auch für die Bereitstellung von produktspezifischen Nutzerstatistiken an die Kommission, um die Aktivität der Produktinfostellen messen und weitere Informationen ableiten zu können.
Die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren löste die Verordnung (EG) 764/2008 ab und schuf die neue Möglichkeit, für nicht harmonisierte Waren eine sogenannte „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzugeben – sofern nicht anders festgelegt, ebenfalls eine Aufgabe der Produktinfostelle. Zudem erhielten die Produktinfostellen einen Zugang zur ICSMS-Datenbank der Europäischen Kommission, um dort alle negativen Verwaltungsentscheidungen des Mitgliedstaats im Sinn der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung zu dokumentieren sowie Verwaltungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten einsehen zu können. Allerdings ist die gegenseitige Anerkennung, da sie nur auf die Bereitstellung des Produkts am Markt, nicht jedoch auf die Verwendung eingeht, wegen der beschriebenen Verwendungsabhängigkeit von Bauprodukten und dem damit verbundenen Eingriff ins nationale Baurecht nur mit Einschränkungen auf Bauprodukte anwendbar. ...
Ausblick
Die 2024 erwartete, neue Ausgabe der Bauproduktenverordnung bringt unter anderem Neuerungen bei harmonisierten Normen und ETA-Zulassungen. Zudem treten erstmals verpflichtende Nachhaltigkeitsanforderungen wie das Global Warming Potential (GWP) in Zusammenhang mit der ebenfalls neu herauskommenden Europäischen Gebäuderichtlinie oder Energy Performance of Buildings Directive (EPBD, Richtlinie 2010/31/EU) in Kraft. Die Produktinfostelle wird im kommenden Jahr und darüber hinaus besonders gefordert sein, um Wirtschaftsakteure beim Übergang zu diesem neuen Rechtsrahmen bestmöglich zu unterstützen. Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte werden allerdings auch unter der neuen Bauproduktenverordnung im Allgemeinen nicht europäisch harmonisiert, sondern bleiben im Baurecht des Mitgliedstaats geregelt und es sieht nicht so aus, dass dies in absehbarer Zukunft anders sein wird. Ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt kann man somit zwar in der gesamten Union auf dem Markt bereitstellen. Ob man es auch verwenden darf, hängt aber weiterhin von der Erfüllung national festgelegter Anforderungen ab. Mit oder ohne CE-Kennzeichnung bleibt es Aufgabe der Produktinfostellen, den Marktzugang für Bauprodukte trotz 27 unterschiedlicher Anforderungsprofile möglichst „barrierefrei“ zu halten.
Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 4.2023