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Grundanforderungen
Grundanforderungen an Bauwerke
Die bisherigen „wesentlichen Anforderungen“ der Bauproduktenrichtlinie wurden entsprechend der geänderten Philosophie in „Grundanforderungen an Bauwerke“ umbenannt. Weiters wurden einige kleine Modifikationen vorgenommen sowie „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ als neue siebente Grundanforderung hinzugefügt.
Ergänzungen
Die Ergänzungen betreffen insbesondere „Hygiene-, Gesundheit- und Umweltschutz“, wo nun mehr auf den gesamten Lebenszyklus sowie auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern Bezug genommen wird. Weiters werden auch nicht mehr alleine die Emission von gefährlichen Stoffen, sondern auch von Treibhausgasen angesprochen. Bei der ehemaligen wesentlichen Anforderung „Nutzungssicherheit“ wurde Barrierefreiheit hinzugefügt, sodass die neue Grundanforderung nun „Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung“ heißt. Erfreulicherweise entspricht das dem bereits seit Jahren verfolgten Konzept der OIB-Richtlinien, wo die OIB-Richtlinie 4 ebenfalls „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ umfasst.
Änderungen
Eine weitere kleine Änderung gibt es bei „Energieeinsparung und Wärmeschutz“. Es wird nicht nur die Energieeffizienz des Bauwerkes selbst gefordert, sondern auch, dass während seines „Auf- und Rückbaus“ möglichst wenig Energie verbraucht wird.
Die neue Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ deckt nur einen Aspekt der Nachhaltigkeit ab, nämlich die Ressourceneffizienz. Andere Aspekte der Nachhaltigkeit sind bereits durch die anderen Grundanforderungen erfasst, insbesondere z.B. durch Hygiene-, Gesundheit- und Umweltschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie hinsichtlich der „sozialen Nachhaltigkeit“ auch durch die restlichen Grundanforderungen.