Inhalt:
Änderungen
Grundsätzliche Änderungen durch die Bauproduktenverordnung
- Verordnung statt Richtlinie
- Begriffsbestimmungen
- Notifizierung
- Marktüberwachung
- Änderung der „Philosophie"
- Europäische Technische Bewertungen
Verordnung statt Richtlinie
Ausgelöst durch eine Strategie der Kommission zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (Better Regulation – Simplification Strategy 2005 - 2008) sowie durch den im Jahre 2008 beschlossenen „Neuen Rechtsrahmen“ (Binnenmarktpaket) wurde im Jahr 2008 das Projekt einer neuen Bauproduktenverordnung gestartet. Die Europäische Kommission (EC) hat hierbei das Rechtsinstrument gewechselt, die bisherige Richtlinie wurde durch eine Verordnung ersetzt. Eine EU-Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, so als ob es sich um eine nationale Rechtsvorschrift handeln würde.
Begriffsbestimmungen
Inhaltlich wurde die Bauproduktenverordnung zunächst an den „neuen Rechtsrahmen“ insofern angepasst, als klarere Begriffsbestimmungen vorgesehen wurden – insbesondere betreffend das „Inverkehrbringen“ von Bauprodukten, die „Bereitstellung auf dem Markt“ von Bauprodukten und „Wirtschaftsakteure“, für die explizite Pflichten festgelegt wurden.
Notifizierung
Auch die Notifizierung wurde anders geregelt: Es muss nun in jedem Mitgliedstaat eine eigene notifizierende Behörde bestehen. Weiters gibt es umfangreiche Detailregelungen zur Notifizierung von „Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ wahr zu nehmen.
Marktüberwachung
Weiters wurden in der Bauproduktenverordnung in Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 spezifische Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten eingeführt.
Änderung der „Philosophie"
Die Bauproduktenverordnung bringt eine grundsätzliche Änderung der „Philosophie“ mit sich. Während die CE-Kennzeichnung unter der Bauproduktenrichtlinie bedeutete, dass ein Bauprodukt mit der entsprechenden Europäischen technischen Spezifikation (Harmonisierte Norm oder Europäische technische Zulassung) konform ist, so geht es nun in der Bauproduktenverordnung nur mehr um die „Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung“. Damit verlässt die Bauproduktenverordnung den Rahmen des „New Approach“ (neues Konzept) der sonstigen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung von Produkten einführen. In Konsequenz wird auch die bisherige „Bescheinigung der Konformität mit technischen Spezifikationen“ umbenannt in „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“. Die CE-Kennzeichnung und insbesondere die neu eingeführte „Leistungserklärung“ ist als Informationsinstrument vorgesehen, als „gemeinsame Fachsprache“, mit der den Verwendern von Bauprodukten die Eigenschaften (Leistungen ausgedrückt in „Wesentlichen Merkmalen“) der Bauprodukte mitgeteilt werden.
Europäische Technische Bewertungen
Eine weitere Folge ist, dass die bisherigen Europäischen technischen Zulassungen in „Europäische Technische Bewertungen“ umbenannt wurden. Als Grundlage für Europäische Technische Bewertungen gibt es sogenannte „Europäische Bewertungsdokumente“ (EAD). Eine Unterscheidung zwischen „Europäischen technischen Zulassungsleitlinien“ (ETAG) und CUAP-Verfahren gibt es nicht mehr. Bestehende Europäische technische Zulassungsleitlinien können weiterhin benützt werden, sie gelten aufgrund einer Übergangsbestimmung als EAD. Für CUAPs ist das nicht der Fall, diese müssen in EADs umgewandelt werden.