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Bauproduktenverordnung
Die neue Bauproduktenverordnung trat nach knapp 1 ½ Jahren Übergangsfrist per 1. Juli 2013 auch operativ in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Bauproduktenrichtlinie, die bereits aus dem Jahre 1989 stammte.
Bauproduktenverordnung (Berichtigung)
Durch die Bauproduktenverordnung müssen Hersteller von Bauprodukten für jedes Produkt, für das eine harmonisierte Norm (hEN) im Amtsblatt der EU kundgemacht wurde, und für das die in dieser Kundmachung angeführte Koexistenzperiode abgelaufen ist, eine Leistungserklärung erstellen. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde.
Bauprodukte, für die eine Leistungserklärung erstellt wurde, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Auch diese hat sich geringfügig geändert.
Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Juli 2013 CE-gekennzeichnet waren, müssen, wenn sie nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, ebenfalls die neue Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung aufweisen. Allerdings können hierfür die bisherigen Prüfzeugnisse, Zertifikate und Europäischen technischen Zulassungen als Grundlage herangezogen werden.
Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht (d.h. vom Hersteller zum Vertrieb oder zur Verwendung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben) wurden, können weiterhin mit der „alten“ CE-Kennzeichnung gemäß Bauproduktenrichtlinie von Händlern auf dem Markt bereitgestellt werden.
Stand: 11.12.2019