
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass ein Bauprodukt die grundlegenden Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) erfüllt. Sie wird an allen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß Artikel 4 und 6 der Verordnung erstellt hat. Diese Leistungserklärung ist immer dann erforderlich, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) entspricht.
Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung deklarierten Leistung für die „wesentlichen Merkmale“ (die in der relevanten harmonisierten technischen Spezifikation angeführten Produktkennwerte) sowie für die Einhaltung aller Anforderungen der Bauprodukteverordnung und anderer das Produkt betreffender Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen entsprechen. Hier spielt in Österreich die vom OIB herausgegebene Baustoffliste ÖE eine wesentliche Rolle. Sie regelt die Verwendungsbestimmungen CE-gekennzeichneter Produkte unter Berücksichtigung spezifischer, nationaler Anforderungen.
Rechtsgrundlage der CE-Kennzeichnung ist seit 1. Juli 2013 die Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Hier finden Sie die konsolidierte Fassung vom 17. November 2024.
Ab 8. Jänner 2026 gilt darüber hinaus die neue Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110).
Für die CE-Kennzeichnung relevante Teile der alten Verordnung unterscheiden sich oft nicht sehr von den neuen Bestimmungen und werden erst mit 8. Jänner 2040 aufgehoben. Eine CE-Kennzeichnung auf Basis der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist somit weiterhin möglich, solange keine Funktionen der neuen Verordnung, wie beispielsweise die Deklaration der Nachhaltigkeit, benötigt werden.
Erstellung der CE-Kennzeichnung
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an allen Bauprodukten an, für die er eine Leistungserklärung gemäß Artikel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erstellt hat. Eine Leistungserklärung ist erforderlich, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) für dieses Produkt erstellt wurde.
Download-Links dazu:
Veröffentlichung harmonisierter Normen (hEN) im Amtsblatt der EU
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 – konsolidierte Fassung
Die Erstellung von Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung ist ab dem „Ende der Koexistenzperiode“ in Spalte 5 der im Amtsblatt der EU veröffentlichten Liste harmonisierter Normen verpflichtend.
Neben der CE-Kennzeichnung dürfen keine anderen Kennzeichnungen angebracht werden, die sich auf die „wesentlichen Merkmale“ beziehen.
Nähere Information zur CE-Kennzeichnung finden Sie in dieser Anleitung der EU-Kommission.

Bestehende Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011Â trat per 1. Juli 2013 operativ in Kraft und ersetzte die davor geltende Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG aus dem Jahr 1989.
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen Hersteller von Bauprodukten für jedes Produkt, das von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst ist, die im Amtsblatt der EU kundgemacht wurde und für die die in der Kundmachung angeführte Koexistenzperiode abgelaufen ist, eine Leistungserklärung erstellen. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde. Bauprodukte, für die eine Leistungserklärung erstellt wurde, müssen in weiterer Folge mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110
Am 18. Dezember 2024 wurde die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 7. Jänner 2025 in Kraft und wird für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem 8. Jänner 2026 praktisch wirksam und anwendbar.Â
Die Neufassung der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 war vor allem vor dem Hintergrund des europäischen Green Deal notwendig geworden. Im Rahmen des sogenannten Trilogs zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat der EU wurde ein umfassender Kompromiss erarbeitet.
Zentrale Ziele der neuen Verordnung:

Bauprodukteverordnung
NEU
Was ist neu?
Kurzinfo für Wirtschaftsakteure:
Produkte gemäß einer harmonisierten, europäischen Produktnorm (hEN) sind erst dann betroffen, wenn diese Norm unter der neuen Verordnung kundgemacht wird. Nach Ende der Koexistenzperiode ist die Anwendung der neuen Norm und somit der neuen Bauprodukteverordnung für die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Kundmachungen der hEN erfolgen nach dem Fahrplan des Acquis-Prozesses, beginnend mit Betonfertigteilen voraussichtlich bereits Ende 2025.
Grundsätzlich besteht die alte Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 parallel zur neuen Verordnung bis 2040 (!) weiter und die grundlegenden Prinzipien der alten Verordnung finden sich großteils auch in der neuen. Wenn eine Deklaration von Nachhaltigkeitskennwerten weder verpflichtend noch freiwillig erfolgt und auch keine anderen Vorgaben bestehen, die die Anwendung der neuen Verordnung erfordern, kann das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß der alten Bauprodukteverordnung weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Dringender Handlungsbedarf besteht bei Herstellern, deren Produkte noch mit einer ETA auf Basis einer ETAG auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese ETAs verlieren mit 8. Jänner 2026 ihre Gültigkeit, wenn sie nicht rechtzeitig auf ein EAD umgeschrieben werden.
Wenden Sie sich umgehend an ihre Technische Bewertungsstelle (TAB)!
Auf welcher Basis (EAD oder ETAG) Ihre ETA beruht, ist dem Deckblatt der ETA zu entnehmen.
EADs und ETAs nach der alten Verordnung sind noch möglich, das EAD muss aber bis 8. Jänner 2026 kundgemacht sein. Wurde das EAD in dieser Zeit kundgemacht, so kann diese ETA bis 9. Jänner 2036 und das EAD bis 9. Jänner 2031 als Grundlage weiterer ETAs verwendet werden. Im Laufe des Jahres 2025 soll es noch zahlreiche Bekanntmachungen von EADs im Amtsblatt geben.
Der Stand der Bekanntmachung ist auf der Website der EOTA abrufbar.
Für EADs und ETAs nach der alten Verordnung besteht noch keine Verpflichtung zur Angabe von Nachhaltigkeitsmerkmalen (siehe auch: hier). Eine freiwillige Ergänzung dieser Dokumente um entsprechende Nachhaltigkeitsinformationen ist unter Berücksichtigung der Regelungen der neuen Verordnung möglich.
Konnte ein EAD nicht bis 8. Jänner 2026 kundgemacht werden, so ist dieses unter der neuen Verordnung zu überarbeiten und kundzumachen und bleibt dann zehn Jahre (verlängerbar) nach seiner Kundmachung gültig. Eine auf Basis dieses EADs erstellte ETA bleibt fünf Jahre länger gültig als das EAD.

Grafik: Übergangsfristen zur neuen ETA-Route gemäß Verordnung (EU) 2024/3110
Die Darstellung zeigt die relevanten Fristen im Zusammenhang mit dem Übergang von ETAG-basierten ETAs zu EAD-basierten Verfahren, sowie die Gültigkeit bestehender und künftiger Bewertungsdokumente.