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Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung - Österreichisches Institut für Bautechnik | OIB

Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung

Grundlage für den Binnenmarkt

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass ein Bauprodukt die grundlegenden Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) erfüllt. Sie wird an allen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß Artikel 4 und 6 der Verordnung erstellt hat. Diese Leistungserklärung ist immer dann erforderlich, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) entspricht.

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung deklarierten Leistung für die „wesentlichen Merkmale“ (die in der relevanten harmonisierten technischen Spezifikation angeführten Produktkennwerte) sowie für die Einhaltung aller Anforderungen der Bauprodukteverordnung und anderer das Produkt betreffender Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen entsprechen. Hier spielt in Österreich die vom OIB herausgegebene Baustoffliste ÖE eine wesentliche Rolle. Sie regelt die Verwendungsbestimmungen CE-gekennzeichneter Produkte unter Berücksichtigung spezifischer, nationaler Anforderungen.

Rechtsgrundlage der CE-Kennzeichnung ist seit 1. Juli 2013 die Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Hier finden Sie die konsolidierte Fassung vom 17. November 2024.

Ab 8. Jänner 2026 gilt darüber hinaus die neue Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110).

Für die CE-Kennzeichnung relevante Teile der alten Verordnung unterscheiden sich oft nicht sehr von den neuen Bestimmungen und werden erst mit 8. Jänner 2040 aufgehoben. Eine CE-Kennzeichnung auf Basis der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist somit weiterhin möglich, solange keine Funktionen der neuen Verordnung, wie beispielsweise die Deklaration der Nachhaltigkeit, benötigt werden.

Erstellung der CE-Kennzeichnung

Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an allen Bauprodukten an, für die er eine Leistungserklärung gemäß Artikel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erstellt hat. Eine Leistungserklärung ist erforderlich, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) für dieses Produkt erstellt wurde.

Download-Links dazu:
Veröffentlichung harmonisierter Normen (hEN) im Amtsblatt der EU
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 – konsolidierte Fassung

Die Erstellung von Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung ist ab dem „Ende der Koexistenzperiode“ in Spalte 5 der im Amtsblatt der EU veröffentlichten Liste harmonisierter Normen verpflichtend.

Neben der CE-Kennzeichnung dürfen keine anderen Kennzeichnungen angebracht werden, die sich auf die „wesentlichen Merkmale“ beziehen.

Nähere Information zur CE-Kennzeichnung finden Sie in dieser Anleitung der EU-Kommission.

OIB Teamarbeit – Symbolische Darstellung von Zusammenarbeit und gemeinsamen Aktivitäten im Österreichischen Institut für Bautechnik.

Bestehende Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 trat per 1. Juli 2013 operativ in Kraft und ersetzte die davor geltende Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG aus dem Jahr 1989.

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen Hersteller von Bauprodukten für jedes Produkt, das von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst ist, die im Amtsblatt der EU kundgemacht wurde und für die die in der Kundmachung angeführte Koexistenzperiode abgelaufen ist, eine Leistungserklärung erstellen. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde. Bauprodukte, für die eine Leistungserklärung erstellt wurde, müssen in weiterer Folge mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110

Am 18. Dezember 2024 wurde die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 7. Jänner 2025 in Kraft und wird für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem 8. Jänner 2026 praktisch wirksam und anwendbar. 

Die Neufassung der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 war vor allem vor dem Hintergrund des europäischen Green Deal notwendig geworden. Im Rahmen des sogenannten Trilogs zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat der EU wurde ein umfassender Kompromiss erarbeitet.

Zentrale Ziele der neuen Verordnung:

  • Stärkung des europäischen Binnenmarkts

  • Verankerung der Nachhaltigkeit in der Bauproduktebewertung

  • Förderung der Digitalisierung, zum Beispiel durch Einführung des digitalen Produktpasses

Bauprodukteverordnung

NEU

Was ist neu?

Zur Verbesserung von Arbeitnehmerschutz und der allgemeinen Produktsicherheit sowie für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts wird mit der neuen Bauprodukteverordnung die bisherige Leistungserklärung (DoP) zur Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) erweitert.

Während sich die Bauprodukteverordnung bisher darauf beschränkte, europaweit einheitliche (harmonisierte) Verfahren zur Bewertung und Angabe von Produktleistungen bereitzustellen, kommen mit der neuen Verordnung nun verbindliche Leistungs- und Produktanforderungen auf europäischer Ebene – etwa zu Funktionalität, Sicherheit und Umweltverträglichkeit – hinzu. Diese können in harmonisierten Normen, delegierten Rechtsakten der Kommission oder freiwillig anwendbaren Normen festgelegt sein. Darüber hinaus wird es verbindliche Leitlinien für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen geben.

ACHTUNG: Diese Vorgaben gelten nur für Produkte, für die bereits harmonisierte technische Spezifikationen beziehungsweise Europäische Bewertungsdokumente nach der neuen Verordnung verfügbar beziehungsweise verpflichtend sind. Für alle anderen bleibt die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis 2040 parallel gültig.

In Bereich der harmonisierten Normen kam es in den vergangenen Jahren zu einem Stillstand – mit der Folge, dass viele Normen (die auch als Grundlage für eine CE-Kennzeichnung dienen) oft überholt sind.

Mit der neuen Bauprodukteverordnung wird die Überarbeitung und Aktualisierung dieser Normen im sogenannten Acquis-Prozess vorangetrieben. Die Mitgliedstaaten bringen sich dabei aktiv ein, indem sie der Europäischen Kommission und einer Sachverständigengruppe alle wesentlichen Merkmale, einschließlich Bewertungsmethoden, Schwellenwerten, Leistungsklassen und Produktanforderungen, mitteilen, die zur Erfüllung ihrer nationalen Bauwerksanforderungen für eine Produktfamilie erforderlich sind.

Die Kommission soll diese nationalen Anforderungen berücksichtigen – oder begründen, wenn dies nicht geschieht. Gearbeitet wird dabei nach einem priorisierten Arbeitsplan, sortiert nach Produktgruppen. Ziel ist es, harmonisierte Normen so auszugestalten, dass sie sowohl den Anforderungen des europäischen Binnenmarkts als auch den baurechtlichen Vorgaben der Mitgliedstaaten gerecht werden – und damit die CE-Kennzeichnung in der Praxis rechtssicher und anwendbar machen.

Für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm bietet das ETA-Verfahren eine bewährte Möglichkeit zur CE-Kennzeichnung – dies gilt insbesondere bei innovativen, nachhaltigen oder gebrauchten Produkten.

Mit der neuen Bauprodukteverordnung gilt jedoch: Eine ETA darf erst ausgestellt werden, wenn das zugrunde liegende Europäische Bewertungsdokument (EAD) im Amtsblatt der EU kundgemacht wurde. Das sorgt zwar für Rechtssicherheit, kann aber auch zu zeitlichen Verzögerungen führen – ein Risiko gerade für neuartige Produkte auf dem Weg in den europäischen Binnenmarkt.

Die EOTA (Europäische Organisation der Technischen Bewertungsstellen) und die EU-Kommission arbeiten daher derzeit daran, bestehende EADs noch unter der alten Verordnung kundzumachen und parallel adaptierte Verfahrensregeln zu entwickeln – auch mit Blick auf die künftig verpflichtende Nachhaltigkeitsbewertung.

Die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit ist ein zentrales Thema der neuen Verordnung im Sinn ihrer Grundanforderungen 7 und 8. Im Einklang mit dem europäischen Green Deal werden Nachhaltigkeitsmerkmale bereits ab 2026 stufenweise Bestandteil der Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) gemäß den neuen harmonisierten Normen und ETAs.

Diese neue Herausforderung bietet europäischen Herstellern durch die Integration der Nachhaltigkeit in die CE-Kennzeichnung gleichzeitig die Chance, sich auf internationalen Märkten neu zu positionieren – und zugleich die Umwelt zu schonen.

Die neue Bauprodukteverordnung greift das Konzept des digitalen Produktpasses aus der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 auf. Ziel ist es, die Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten auch digital bereitzustellen – ergänzt um die vollständige Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) sowie die weitere technische Dokumentation.

Die Maßnahme soll die Digitalisierung im Bauwesen vorantreiben – insbesondere im Hinblick auf BIM (Building Information Modeling) – und könnte langfristig auch maschinenlesbare Normen und Bewertungsdokumente beinhalten. Derzeit befindet sich die technische Umsetzung jedoch noch in Entwicklung.

Kurzinfo für Wirtschaftsakteure:

Grafik: Übergangsfristen zur neuen ETA-Route gemäß Verordnung (EU) 2024/3110
Die Darstellung zeigt die relevanten Fristen im Zusammenhang mit dem Übergang von ETAG-basierten ETAs zu EAD-basierten Verfahren, sowie die Gültigkeit bestehender und künftiger Bewertungsdokumente.