Baustoffliste ÖA
Download – aktuelle Fassung
6. Verordnung Baustoffliste ÖA – Konsolidierte Fassung (inkl. 1. und 2. Novelle) |
Die derzeit gültige Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA besteht aus der Stammverordnung der Neufassung 2015 sowie der 1. und 2. Novelle dazu. Da die Novellen jedoch nur einzelne Änderungen abbilden, stellen wir zusätzlich eine „Konsolidierte Fassung“ der Verordnung zur Verfügung, in die sämtliche Änderungen eingearbeitet wurden. Nur diese „Konsolidierte Fassung“ gibt die geltenden Bestimmungen vollständig und übersichtlich wieder.
Darüber hinaus finden Sie sowohl die Erläuterungen zur 2. Novelle zur 6. Ausgabe der Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) sowie die „Einleitenden Bemerkungen“. Diese „Einleitenden Bemerkungen“ gehen auf Änderungen der jeweiligen Ausgabe ein und dienen der Erklärung des rechtlichen Status und der Funktionsweise der Baustoffliste ÖA. Sie sind jedoch nicht Teil der Verordnung und somit nicht rechtsverbindlich.
Die Verordnung bezieht sich auf die jeweiligen landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften, daher wird für jedes Bundesland eine eigene Verordnung erstellt. Diese besteht aus dem Verordnungstext, der Liste der Bauprodukte und den ergänzenden Bestimmungen.
Für die Bundesländer Burgenland und Tirol gilt die Liste der Bauprodukte im Sonderheft Nr. 14.
Was ist die Baustoffliste ÖA?
Die österreichische Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik als Verordnung herausgegeben und legt für bestimmte Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest.
Optisch für den Verwender der Baustoffe leicht ersichtlich wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem Einbauzeichen ÃœA dokumentiert, welches an den Produkten in geeigneter Form anzubringen ist. Die Grundlage für die Anbringung des Einbauzeichens ÃœA durch den Hersteller bildet die Registrierungsbescheinigung.Â

Kundmachung der Baustoffliste ÖA und Übergangsfristen
Die rechtsverbindliche Kundmachung der Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA – Neufassung 2015 vom 15. August 2015, die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA vom 15. März 2019 und die 2. Novelle zur Baustoffliste ÖA vom 1. April 2024 erfolgt für die einzelnen Bundesländer nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften.
Für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien erfolgt die Kundmachung ausschließlich in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (siehe Verordnungen).
Ãœbergangsfrist zum Anbringen des Einbauzeichens ÃœA
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ist während einer im Paragraf 3 der Verordnung festgelegten Übergangsfrist die Anbringung des ÜA-Zeichens bereits möglich, aber noch nicht verpflichtend. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen nur mehr gemäß der Verordnung ÜA-gekennzeichnete Produkte verwendet werden, es sei denn, diese tragen die CE-Kennzeichnung.
Koexistenzperiode bei harmonisierten Normen und ihre Auswirkungen auf CE- und ÜA-Kennzeichnung
Für harmonisierte Normen legt die Europäische Kommission jeweils Ãœbergangsfristen („Koexistenzperioden“) bis zu deren verbindlicher Anwendung fest. Diese werden im Amtsblatt der EU zusammen mit der Norm kundgemacht.
Während der Koexistenzperiode:
- Eine CE-Kennzeichnung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
- Hersteller können sich entscheiden, ob sie Bauprodukte gemäß der harmonisierten Norm mit der CE-Kennzeichnung versehen oder weiterhin die ÜA-Kennzeichnung gemäß der Baustoffliste ÖA verwenden.
Nach Ablauf der Koexistenzperiode:
- Produkte, die unter die harmonisierte Norm fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
- Die Anforderungen der Baustoffliste ÖA gelten für diese Produkte nicht mehr.
- Eine bestehende ÜA-Kennzeichnung verliert ihre Gültigkeit, auch wenn das Produkt weiterhin in der Baustoffliste ÖA angeführt ist.
Weitere Details finden sich in Abschnitt 0 der Verordnung über die Baustoffliste ÖA.
Regelwerke
Regelwerke sind die in der Baustoffliste ÖA angeführten Normen und Richtlinien beziehungsweise Verwendungsgrundsätze des OIB sowie zusätzliche Bestimmungen in der Anlage A zur Baustoffliste ÖA.
Die Regelwerke sind bei den jeweiligen Herausgebern zu beziehen:
Regelwerke | Institutionen |
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Normen und ON-Regeln | Austrian Standards International Heinestraße 38 1020 Wien service@austrian-standards.at |
RVS-Richtlinien | Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße – Schiene – Verkehr Karlsgasse 5 1040 Wien office@fsv.at |
Richtlinien der Österreichischen Bautechnik Vereinigung |
Österreichische Bautechnik Vereinigung – ÖBV Karlsgasse 5 1040 Wien office@bautechnik.pro |
Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik |
Österreichisches Institut für Bautechnik Schenkenstraße 4 1010 Wien mail@oib.or.at |
Im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen des Bundes werden seit 1. Jänner 2004 im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.
Ausdrucke der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblätter können bei der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Media Quarter Marx 3.3, Maria-Jacobi-Gasse 1, 1030 Wien, bezogen werden.
BTZ als Regelwerk
Für Bauprodukte, die von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten nationalen Regelwerk wesentlich abweichen, ist beim OIB eine Bautechnische Zulassung (BTZ) zu beantragen. Eine BTZ ist zudem erforderlich, wenn dies gemäß Baustoffliste ÖA für die Produktgruppe festgelegt ist.
ÃœA-Nachweise
Registrierungsbescheinigung
Die Registrierungsbescheinigung „R“ ist das aktuelle Nachfolgedokument zu den früheren Ãœbereinstimmungszeugnissen.
Die Kurzbezeichnung der Registrierungsbescheinigung in Form einer Buchstabenzahlenkombination (beispielsweise R-2.1.1-15-12345) enthält neben der Nummer der Produktgruppe und dem Jahr auch eine vom OIB zu vergebende laufende mehrstellige Nummer. Die Beantragung dieser Nummer erfolgt durch die Registrierungsstelle.
Das Einbauzeichen ÃœA
Das Einbauzeichen ÜA dient der Kennzeichnung von Bauprodukten, die den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen. Es besteht aus dem Bildzeichen „ÜA“ und zusätzlichen Angaben.
Diese zusätzlichen Angaben beinhalten:
- Kurzbezeichnung der Registrierungsnummer
- Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat
Für die korrekte Anbringung des Einbauzeichens müssen die landesspezifischen Umsetzungsvorschriften beachtet werden. Diese regeln die genaue Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ und der dazugehörigen Zusatzangaben.
Erläuterung: xxxx = Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat
Die Bild-Dateien zum Einbauzeichen ÃœA erhalten Sie bei der jeweiligen Registrierungsstelle.
Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ – Anforderungen und Hinweis
Das Bildzeichen „ÜA“ muss nach festgelegten Vorgaben gestaltet werden. Diese betreffen die Maße, Farben und Proportionen des Zeichens, um eine einheitliche und rechtssichere Darstellung zu gewährleisten.

Für die Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sind die Maße gemäß Grafik zu berücksichtigen. Die Wahl der Farbe für das Bildzeichen und die zusätzlichen Angaben sind grundsätzlich frei. Bei zweifärbiger Gestaltung des Bildzeichens können die mit „R“ gekennzeichneten Balken, die den Buchstaben „A“ darstellen, in roter Farbe ausgeführt werden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem Muster zu entsprechen. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die Proportionen eingehalten werden. Der Raster selbst ist nicht Bestandteil des Bildzeichens.


Registrierungsstellen
Registrierungsbescheinigungen für Bauprodukte, für die eine ÜA-Kennzeichnung laut der Baustoffliste ÖA vorgeschrieben ist, können in den Registrierungsstellen der Länder beantragt werden. Hier finden Sie eine Aufstellung aller österreichischen Registrierungsstellen:
Bundesland | Registrierungsstelle |
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Oberösterreich | BPS – Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH Abteilung Zertifizierung / Registrierung Dipl.-Ing. Erwin Rockenschaub Schirmerstraße 12 4060 Leonding T +43 732 7720 12750 I F +43 732 7720 12 918 office@bps.at |
Salzburg | Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung Infrastruktur und Verkehr – Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik Dipl.-Ing. (FH) Andrea Barth, MA MEng Michael-Pacher-Straße 36 5020 Salzburg T +43 662 8042 4746 bautechnik@salzburg.gv.at |
Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung Energie und Wohnbau – Referat Bautechnik und Gestaltung BauCert Steiermark HR Ing. Dipl.-Ing. Robert Jansche, MPA Landhausgasse 7 8010 Graz T +43 316 877 4933 I F +43 316 877 4689 baucert@steiermark.at |
Wien | Amt der Wiener Landesregierung Stadt Wien | Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle (MA 39) Registrierungsstelle für Bauprodukte WIEN-ZERT Ing. DI (FH) DI Martin Fehringer Rinnböckstraße 15/2 1110 Wien T +43 1 4000 8039 I F +43 1 4000 99 8039 post@ma39.wien.gv.at |
Verwendungsgrundsätze
Die Verwendungsgrundsätze des OIB sind nationale technische Regelwerke für einzelne Produktgruppen der Baustoffliste ÖA. Dies ist in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung beziehungsweise in den entsprechenden landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften festgelegt.
Die Verwendungsgrundsätze für die Baustoffliste ÖA – Neufassung 2015, 1. Novelle vom 15. März 2019 und 2. Novelle vom 1. April 2024 können kostenlos heruntergeladen werden.
Downloads
Checkliste des OIB
Zur einheitlichen Anwendung der Regelwerke für die Baustoffliste ÖA wurde für die Produktgruppe 2.1.2 eine „Checkliste“ geschaffen.
Diese „Checkliste“ wird im OIB erstellt. Sie stellt selbst kein Regelwerk dar, sondern gibt Antwort auf häufige Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation der Regelwerke und der Baustoffliste ÖA. Die „Checkliste“ wird von dem für Fragen der Baustoffliste ÖA zuständigen Sachverständigenbeirat des OIB einvernehmlich beschlossen. Adressaten der Checkliste sind in erster Linie die Registrierungsstellen.
Download Checkliste – Stand Oktober 2019
Checkliste |