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Baustoffliste ÖE - Österreichisches Institut für Bautechnik | OIB

Baustoffliste ÖE

Heimische Verwendungsvorgaben für CE-Bauprodukte

In der angeführten Tabelle stehen sowohl die aktuelle Baustoffliste ÖE sowie die „Einleitenden Bemerkungen“ zum Download zur Verfügung. Diese „Einleitenden Bemerkungen“ dienen der Erläuterung aktueller Änderungen sowie des rechtlichen Status und der Funktionsweise der Baustoffliste ÖE. Sie sind nicht Teil der Verordnung und somit nicht rechtsverbindlich.

Da sich die Verordnung auf die landesgesetzliche Umsetzungsvorschrift des jeweiligen Bundeslandes bezieht, wurde für jedes Bundesland eine eigene Verordnung erstellt, die aus dem Verordnungstext und der Liste der Bauprodukte besteht. Die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖE trat für Wien mit 15. April 2019 in Kraft, für die übrigen Bundesländer bereits mit 15. März 2019.

Weiters finden Sie hier das Archiv der außer Kraft gesetzten Verordnungen über die Baustoffliste ÖE.

Was ist die Baustoffliste ÖE?

Die Baustoffliste ÖE regelt die Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte in Österreich mittels Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen durch Klassen, Stufen oder Leistungsbeschreibungen je nach Verwendungszweck. Sie ermöglicht Behörden, Planern und Verwendern, die Verwendbarkeit dieser Bauprodukte mit den gesetzlichen Anforderungen an Bauwerke abzustimmen.

Die Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖE erscheinen als Sonderausgabe der Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik und stehen auf der Website des OIB zum Download zur Verfügung.

Kundmachung der Baustoffliste ÖE und Übergangsfristen

Die rechtsverbindliche Kundmachung der Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖE erfolgt für die einzelnen Bundesländer nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften.

Für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien erfolgt die Kundmachung in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik.

Die Übergangsfrist für die verpflichtende CE-Kennzeichnung von in der Baustoffliste ÖE enthaltenen Bauprodukten richtet sich nicht nach dem Inkrafttreten der Baustoffliste ÖE, sondern nach der für die jeweilige harmonisierte Europäische Produktnorm (hEN) im Amtsblatt der Union festgelegten Koexistenzperiode. Das ist jener Zeitraum, während dem eine harmonisierte Norm und damit die CE-Kennzeichnung bereits anwendbar, aber noch nicht verpflichtend ist. Das Gleiche gilt für den Übergang von einer kundgemachten Ausgabe der hEN zur nächsten.

Nicht kundgemachte Normen können nicht zur CE-Kennzeichnung verwendet werden. Dies war in den letzten Jahren der Fall, als die Kundmachung von hEN fast völlig zum Erliegen kam.

Weiterführende Informationen zu:

Baustoffliste ÖA

Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung