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Information und Beratung - Österreichisches Institut für Bautechnik | OIB

Information und Beratung

Ihr Kompass für sichere Bauprodukte

Experten-Know-how für vollen Durchblick

Das OIB bietet umfassende Beratung und Auskünfte zu in Österreich geltenden Bestimmungen für die Verwendung von Bauprodukten, bautechnische Verordnungen und Bewertungsmethoden zur Bereitstellung von Bauprodukten auf dem heimischen Markt.

Als Produktinformationsstelle für das Bauwesen (PCPC, Product Contact Point for Construction) erteilt das OIB gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) kostenfrei Auskunft über die bautechnischen Anforderungen in Österreich – insbesondere darüber, welche Leistungen ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt in Österreich für einen bestimmten Verwendungszweck erreichen muss.

Direkter Zugang zu zahlreichen Datenbanken, den Baustofflisten und Produktinformationen rundet das umfangreiche Informationsangebot des OIB ab.

Anfragen an die Produktinfostelle können telefonisch, persönlich, schriftlich und per E-Mail erfolgen.

Seit 19. April 2020 gilt darüber hinaus die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Ihr Ziel ist es, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu fördern und den Zugang von Wirtschaftsakteuren aus anderen Mitgliedstaaten zu nationalen Märkten zu erleichtern. Eine Maßnahme dazu bildet die Bereitstellung einer zentralen Anlaufstelle, die klare, verständliche und übersichtliche Informationen zur Rechtslage im jeweiligen Mitgliedstaat bietet. In Österreich ist dies für Bauprodukte das OIB.

Einen Leitfaden zur Verordnung (EU) 2019/515 finden Sie hier.

Eine Aufstellung Österreichs allgemeiner Produktinformationsstellen für andere Produkte als Bauprodukte finden Sie hier.

Zur Liste der Produktinformationsstellen für das Bauwesen in anderen Mitgliedstaaten geht es hier.

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Elektronische Anfrage an die Produktinfostelle richten

Ihre Anfrage wird so rasch wie möglich, gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 2019/515 jedoch spätestens binnen 15 Werktagen, beantwortet.

Bitte beachten Sie aber, dass die Produktinformationsstelle aus Gründen der Kapazität keine Consulting-Leistungen oder verbindliche Rechtsgutachten anbieten kann.