Zu einer in der Baustoffliste ÖE angeführten europäischen Norm wurde im Amtsblatt der EU eine neue Fundstelle veröffentlicht. Welche Fassung ist einzuhalten?
Für die Abgabe der Leistungserklärung gilt immer die im Amtsblatt kundgemachte Fassung der jeweiligen europäischen Norm unter Berücksichtigung der zugehörigen Übergangsfrist bis zur verbindlichen Anwendung dieser Fassung. Betreffend die Frage der Beurteilung der Verwendbarkeit in Österreich auf Basis der Bestimmungen der Baustoffliste ÖE, die sich in einem solchen Fall auf eine frühere Fassung der harmonisierten Norm bezieht, ist im Zweifelsfall das OIB zu kontaktieren. Wenn erforderlich, wird eine Klärung im zuständigen Sachverständigenbeirat herbeigeführt.
Datum: 23.07.2019