Punkt: 8.1, Frage 2 Sind Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 immer vorzusehen?

Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 sind nur in allgemein zugänglichen Bereichen anzubringen, wobei taktile Aufmerksamkeitsfelder nur bei abwärts führenden Einzeltreppen, nicht jedoch in Treppenhäusern erforderlich sind.