Punkt: 8.1.1, Frage 2 Wie sind Wohnungstreppen im Falle der Barrierefreiheit zu gestalten?
Sowohl in der OIB-Richtlinie 4 (Kapitel 2 und 3) als auch in der ÖNORM B 5371, Punkt 8, unterliegen Wohnungstreppen als „sonstige Haupttreppen“ anderen Bestimmungen als für „Haupttreppen“ generell gelten. Deshalb müssen Wohnungstreppen auch in barrierefreien Bauwerken nicht die Anforderung an Haupttreppen erfüllen. Es gelten somit nur die Anforderungen an Wohnungstreppen gemäß der OIB-Richtlinie 4.