Punkt: 7.4.1 Müssen freistehende Verkaufsstätten allseitig freistehend sein oder nur dreiseitig, wie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1?

Grundsätzlich wird unter „freistehend“ die freie Zugänglichkeit an allen Seiten eines Gebäudes verstanden. Lediglich im Zusammenhang mit Gebäuden der Gebäudeklasse 1, deren Fläche mit 400 m² begrenzt ist, wurde der Begriff „freistehend“ dahingehend abgeschwächt, dass die Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen ausreicht. Somit gelten nur Verkaufsstätten in der Gebäudeklasse 1 auch bei bloß dreiseitiger Zugänglichkeit als freistehend.