Punkt: 5.1.2 Müssen bei Maisonettenwohnungen in jedem Geschoß zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 vorhanden sein, d.h. auch aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.