Punkt: 5.1.1, Frage 3 Für welche Scheiben gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 im Falle von Isolierglas?

Bei Flächen aus Isolierglas gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 an die Verwendung von geeignetem Sicherheitsglas, wie z. B. ESG, für beide Seiten der Glasfläche. Sind mehr als zwei Scheiben vorhanden, gilt die Anforderung auch für die zusätzlichen inneren Scheiben.

Wird bei Flächen aus Isolierglas, die nur von einer Seite zugänglich sind, an der zugänglichen Seite der Glasfläche geeignetes Verbundsicherheitsglas verwendet, so werden an die restlichen Scheiben keine weiteren Anforderungen gestellt.

Die Bestimmungen gelten generell, nicht nur in allgemein zugänglichen Bereichen.