Punkt: 4.1 Wie ist die Höhe der Absturzsicherung im Falle der gemäß 4.1.2, zweiter Satz, zulässigen Reduktion zu messen?
Die im Falle einer zulässigen Reduktion erforderliche Höhe der Absturzsicherung ist durch jenen Bauteil einzuhalten, der die entsprechende Brüstungsbreite aufweist, wobei diese Brüstungsbreite auf Höhe der Oberkante der Absturzsicherung gewährleistet sein muss.