Punkt: 3, Frage 2 Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand?

Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder mit der Außenwand des Gebäudes auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.