Punkt: 3, Frage 1 Welche Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes müssen Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die innerhalb des Mindestabstandes von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder von 4 m zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angeordnet sind, erfüllen?

Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die in einer Wand eingebaut sind, die nicht der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrt sind, müssen keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllen.