Punkt: 3.6.1 Welche Anforderungen müssen Aufzugsschachtladestellen erfüllen, die in Trennbauteilen liegen oder diese durchdringen, die keine brandabschnittsbildenden Bauteile sind?
Es gelten die Bestimmungen des Punktes 3.2 der RL 2. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Trennbauteile nur solche Wände und Decken sind, die zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen liegen. Das bedeutet, dass bei Aufzügen, die allgemeine Teile eines Gebäudes wie z. B. Gänge innerhalb eines Brandabschnittes miteinander verbinden, im Bereich der Ladestellen des Aufzuges keine brandschutztechnischen Maßnahmen notwendig sind. Verbindet der Aufzug jedoch verschiedene Wohnungen bzw. Betriebseinheiten direkt, so sind im Bereich der Ladestellen brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, wobei sinngemäß die ÖNORM B 2473 herangezogen werden kann. In der Regel wird es sich hierbei um Aufzugsschachttüren in der Klassifizierung E 90 gemäß ÖNORM EN 81-58 oder um eine der Aufzugsschachttüre vorgesetzte Türe der Klassifizierung E 30-C gemäß ÖNORM EN 13501-2 handeln.