Punkt: 3.4 Welche Anforderungen werden an Revisionsöffnungen von Schächten und Kanälen gestellt?
Revisionsöffnungen sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstandszeit wie die Schachtwand herzustellen. Eine Selbstschließeinrichtung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Revisionsöffnung in der Regel geschlossen ist.