Punkt: 2.2 Welche Anforderungen gelten an Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen?

Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen und Räumen der täglichen Nutzung müssen die Anforderungen an Hauptgänge und Haupttreppen erfüllen, da Fluchtwege notwendige Verbindungswege sind. Wobei die zusätzlichen Anforderungen an Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten sind (siehe Punkte 2.1.2, 2.2.3, 2.2.8 und 2.6)