Punkt: 2.1.5 Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich?

Ab einem Fluchtniveau von 22 m ist gemäß Punkt 2.1.5 zumindest ein Personenaufzug erforderlich, und dieser muss eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite und 2,10 m Tiefe aufweisen. Ab einem Fluchtniveau von mehr als 32 m ist zumindest ein zweiter Personenaufzug zu errichten, für diesen reichen jedoch die Abmessungen gemäß Punkt 2.1.4 aus.