Punkt: 2.1.2 Sind bei Wärmdämmverbundsystemen, die an Gebäuden mit drei oberirdischen Geschoßen, jedoch mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mit mehr als 7 m angebracht sind, Brandschutzschotte (Brandschutzriegel) gemäß Fußnote 4 der Tabelle 1 der ÖNORM B 3806 erforderlich?
Bei einem Gebäude mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mehr als 7 m handelt es sich auch dann um ein Gebäude der GK 4, wenn es nur drei oberirdische Geschoße aufweist. Da jedoch die Forderung nach dem Brandschutzriegel fachlich aus der Anzahl der Geschoße und nicht aus der Höhe des Fluchtniveaus resultiert, ist daher für solche Gebäude – abweichend von der ÖNORM B 3806 – kein Brandschutzschott erforderlich.