Punkt: 8.3.5 Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche abgewichen werden?
Von den Anforderungen des Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 kann jedenfalls abgewichen werden, wenn durch ein strömungstechnisches Gutachten die Gleichwertigkeit der Lüftung nachgewiesen wird. Für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß und mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist eine Gleichwertigkeit auch dann gegeben, wenn die Lüftungsöffnungen nicht über Schächte geführt werden und die Fußbodenoberkante mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.