Punkt: 4.5.1 Welche Neigung darf die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe betragen, über die der einzige Fluchtweg gemäß Punkt 4.5.1 (a) führt?

Maximal 10 %; dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 2.1.1 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“.