Punkt: 2.9.1 Warum müssen bei Türen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, auf beiden Seiten von Türen an der Seite des Türdrückers bzw. Türgriffs um mindesten 50 cm über die Durchgangslichte hinausragende Anfahrbereiche vorhanden sein?

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eingeschränkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkörper und können sich z.B. nicht nach vorne beugen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand. Aus diesem Grund müssen sie den Rollstuhl bzw. den Rollator seitlich parallel zum Türblatt aufstellen, um die Tür zu bedienen, weshalb der Anfahrbereich auf beiden Seiten der Türe gewährleistet sein muss.