Punkt: 12.3 Gibt es eine normative Grundlage für die Regelung zur Lagerung von brennbaren flüchtigen Stoffen wie insbesondere brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten?
Gemäß 12.3 der OIB-Richtlinie 3 ist eine Lagerung flüchtiger Stoffe nur in Räumen zulässig, die ausreichend be- und entlüftet werden, um beispielsweise eine Explosionsgefahr oder gesundheitliche Schäden von Personen zu verhindern. Als Stand der Technik sind beispielsweise die Inhalte der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder der Flüssiggasverordnung (FGV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke anzusehen. Als Lagerung gilt hierbei im Sinne der FGV auch das Einstellen von Fahrzeugen, bei denen Flüssiggasversandbehälter zum Betrieb von Heizung, Herd, Kühlschrank etc. dienen (wie beispielsweise bei Campingbussen).