Lfd. Nr. 14.1.1 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren Können Komponenten für ÜA-gekennzeichnete Produkte nachträglich bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen ÜA-Kennzeichnung ausgetauscht werden?
Betreffend Türblätter:
In der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) gibt es keine Bestimmungen über einen Austausch des Türblattes. Es darf das Türblatt durch ein typengleiches Türblatt (unter Verwendung der bestehenden Beschläge) ersetzt werden. Der Austausch darf nur durch den Wirtschaftsakteur durchgeführt werden, der zur ÜA-Kennzeichnung der jeweiligen Brandschutztüre berechtigt ist. Nur so kann die ÜA-Kennzeichnung ihre Gültigkeit behalten. Andernfalls ist eine neue ÜA-Kennzeichnung notwendig.
Betreffend Zylinder:
Austausch von Zylindern gemäß Punkt 4.3, 5. Absatz der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) ist ein Austausch der Zylinder möglich, sofern die in diesem Punkt erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Ein solcher Austausch stellt somit keine Änderung des Bauproduktes dar, und das ursprünglich angebrachte ÜA-Zeichen bleibt gültig.
Betreffend andere Schlösser und Beschläge:
ÖNORM B 3850, Abschnitt 4.3, Absatz 5 und 6: Die Verwendung von anderen Schlössern und Beschlägen (z. B. Mehrfachverriegelungsschlösser, Panikschlösser u. dgl.) ist nur dann möglich, wenn durch deren Funktion im Rahmen einer Gesamtprüfung oder durch den Nachweis einer akkreditierten Prüfstelle keine Beeinträchtigung der Brandschutzeigenschaften des gesamten Elements bestätigt wird. Schließzylinder gemäß ÖNORM B 5356 bzw. ÖNORM EN 1303 für Tür- und Torschlösser gemäß ÖNORM B 3858 bzw. DIN 18250 sind zulässig, sofern sie aus Werkstoffen mit einem Schmelzpunkt über 840 °C ausgeführt sind. Ein Austausch des Schließzylinders ist zulässig, wenn die vorher erwähnten Anforderungen erfüllt werden.
Datum: 23.01.2020