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Aktuell

Auszug aus

Die OIB-Richtlinien 2023                      

Autoren Robert Jansche, Philipp Löffler, Hubert Meszaros, Wolfgang Thoma, Thomas Unger, Roman Zagrajsek

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Bei der letzten Überarbeitung der OIB-Richtlinien im Jahr 2019 standen vor allem die Umsetzung von europa­rechtlichen Vorgaben in nationales Recht, die Minimie­rung von Redundanzen durch Einarbeitung von Bestim­mungen aus anderen Regelwerken, wie z. B. TRVBs oder ÖNORMen, sowie die Aufnahme von Regelungen für Altenheime, Pflegeheime und Krankenhäuser im Fokus. Die diesmalige Überarbeitung hingegen konzentrierte sich einerseits darauf, Bestimmungen für Maßnahmen, die dazu dienen sollen dem Klimawandel entgegen zu wirken aufzunehmen, wie z. B. für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Fassadenbegrünungen, und ande­rerseits um die Aufnahme von Erleichterungen, welche dazu beitragen sollen, die Baukosten zu senken, um so der allgemeinen Forderung nach leistbarem Wohnraum gerecht zu werden. Da die Praxis gezeigt hat, dass es immer wieder vereinzelte Bestimmungen gab, welche missverstanden wurden oder unterschiedlich interpre­tiert werden könnten, wurden, um diesbezüglich einen einheitlichen technischen Vollzug in den Bundesländern zu gewährleisten, Klarstellungen und Präzisierungen vor­genommen sowie, wenn nötig, auch neue Bestimmun­gen in diesem Zusammenhang aufgenommen. Um die OIB-Richtlinien, Ausgabe Mai 2023 fristgerecht, also im gewohnten Vier-Jahres-Rhythmus, veröffentlichen zu können, wurde bereits kurze Zeit nach Erscheinen der vorherigen Ausgabe, unter intensiver Einbindung der verschiedensten Interessensvertretungen, mit der Über­arbeitung begonnen. Neu dabei ist dieses Mal jedoch, dass auch ein OIB-Grundlagendokument, welches den Grundstein für eine zukünftige OIB-Richtlinie 7 „Nach­haltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ legen soll, erarbeitet wurde.

 

Änderungen in der neuen Ausgabe der OIB-Richtlinien

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OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“

In den Vorbemerkungen wurde klargestellt, dass bei Gebäuden mit gemischter Nutzung, trotz unterschiedli­cher brandschutztechnischer Anforderungen der jewei­ligen Nutzung, auch gegenseitige Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind.
Im Punkt Fassaden wurden nun Anforderungen für Fas­sadenbegrünungen aufgenommen. Für die Gebäude­klassen 1 bis 3 ist die Zeile 1.4 der Tabelle 1a einzuhalten. Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 bis 5 werden zusätzlich zur Tabelle 1a auch Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Rankhilfen gestellt, welches A2 betragen muss. Auch ist ein vertikaler Min­destabstand von 1,20 m zu brennbaren Dachkonstrukti­onen einzuhalten und eine Brandweiterleitung, bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß, und das Herabfallen großer Fassadenbegrünungsteilen muss wirksam eingeschränkt werden. Bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Gescho­ßen sind ggf. ergänzende Feuerwehrzufahrten bzw. Auf­stellflächen für einen wirksamen Löschangriff der betrof­fenen Außenwand zu berücksichtigen. Wichtig ist vor allem, dass die Fassadenbegrünungen gepflegt und in einem vitalen Zustand erhalten werden. …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2023