Zum Inhalt Zum Hauptmenü Zu weiteren Infos


Alle FAQs

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 3
    Frage:

    Darf innerhalb einer Ermittlung von Energiekennzahlen zur Ausstellung eines Energieausweises zwischen pauschaler und detaillierter Ermittlung des Verschattungsfaktors von Glasflächen (Fenster) gewechselt werden?

    Antwort:

    Nein, es darf nicht zwischen pauschaler Methode und detaillierter Methode gewechselt werden, d.h. entweder alle Fenster mit Pauschalwerten oder alle Fenster mit detailliert berechneten Verschattungsfaktoren. Das heißt, dass keinesfalls zwischen den Methoden für einzelne Fenster gewechselt werden darf.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Auf welchen Gebäudebereich bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten bei der Unterscheidung des Nutzungsprofils von Wohngebäuden zwischen „Wohngebäude mit drei bis neun Nutzungseinheiten“ und „Wohngebäude mit zehn und mehr Nutzungseinheiten“?

    Antwort:

    Da sich die Nutzungsprofile dieser beiden Gebäudekategorien nur im pauschalen Verschattungsfaktor unterscheiden und dieser in erster Linie auf die Dichte der Nachbarbebauung abzielt, bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten auf die von einem Treppenhaus („Stiege“) erschlossenen Wohnungen  und nicht auf das gesamte Gebäude. Dieses Nutzungsprofil ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil eines solchen Gebäudeabschnittes (z.B. eine einzelne Wohnung) berechnet wird.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Welcher Gebäudekategorie sind „Hallenbäder“ zuzuordnen, und wenn die Gebäudekategorie „Sportstätten“ verwendet wird, soll dann die Temperatur auf 28 °C angepasst werden?

    Antwort:

    Das OIB empfiehlt die Anwendung des naheliegendsten Nutzungsprofils, das für Hallenbäder das Profil für Sportstätten ist. Dadurch ist gewährleistet, dass ein vollständiger Energieausweis für ein Nicht-Wohngebäude erstellt werden muss, für den vermutlich die Angaben zum Nutzungsprofil nicht vollständig mit dem für Hallenbäder übereinstimmen. Trotzdem hat sich der Sachverständigen-Beirat für die OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019, dazu entschlossen, die Anzahl der Nutzungsprofile auf der Liste aus Anhang 1.5 der EPBD zu reduzieren. Die Erfüllung des außeninduzierten Kühlbedarfs ist mit der Behörde auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Gelten die Mindest-U-Werte nach Punkt 4.4.1 bei Gefälledämmungen auch im Tiefpunkt oder nur für den nach ÖNORM EN ISO 6946 ermittelten „Mittelwert“?

    Antwort:

    Die Nachweisführung hat für den gesamten Bauteil zu erfolgen.
    Der Nachweis ist daher über den maximal zulässigen Leitwert, das ist das Produkt aus der Gesamtfläche und höchstzulässigem U-Wert aus Tabelle in Punkt 4.4.1, zu führen.
    Für die Berechnung des U-Werts der Gefälledämmung sind die Regeln der Technik (ÖNORM EN ISO 6946) heranzuziehen.
    Im Tiefpunkt der Gefälledämmung ist zusätzlich jener U-Wert einzuhalten, der eine schadensbildende Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und das Risiko zur Schimmelbildung an der inneren Bauteiloberfläche verhindert.

  • Punkt: 5.1.1
    Frage:

    Ist bei sonstigen konditionierten Gebäuden (Gebäudekategorie 13) die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme nicht erforderlich?

    Antwort:

    Eine Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme ist auch bei der Gebäudekategorie 13 erforderlich, dies ergibt sich aus Punkt 5.2.4.

  • Punkt: 7
    Frage:

    Wo findet man die Fußnote 4 innerhalb der Tabelle?

    Antwort:

    Hierbei handelt es sich um einen editoriellen Fehler. Der Text dieser Fußnote lautet, wie in den Ausgaben 2011 und 2015: „Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden all jene angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.“ Dieser Text ist als 4. Fußnote wiedergeben und fälschlich mit (2) nummeriert.