Die novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat final angenommen und am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Text Robert Stadler und Wolfgang Thoma
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Hintergrund
Gebäude sind in der Europäischen Union für ein Drittel des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Um das Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu sein, zu erreichen, ist auch der Gebäudesektor gefordert, einen Beitrag zu leisten, was die Europäische Kommission dazu veranlasste, als Teil der im Oktober 2020 präsentierten Renovierungswelle eine Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) anzugehen. Eine Rolle spielt dabei auch, dass 85 % der derzeitigen Gebäude in der EU auch im Jahr 2050 noch stehen werden. Drei Viertel dieser Gebäude sind momentan nicht ausreichend emissionsfrei bzw. „klimafit“. Derzeit wird nur 1 % der Gebäude in der EU pro Jahr energetisch saniert, was bedeutet, dass bei gleichbleibendem Tempo bis 2050 nur etwa 28 % des Gebäudebestands modernisiert sein werden. Dies ist weit entfernt von den notwendigen 75 %, die zur Erreichung der Klimaziele erforderlich wären.
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Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Senkung der Energiekosten und Emissionen durch effizientere Gebäude
Die überarbeitete Richtlinie [1] enthält eine Reihe von Maßnahmen, die die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Energieeffizienz von Gebäuden strukturell zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz, wobei jeder Mitgliedstaat einen eigenen nationalen Zielpfad festlegt, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen. Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen. Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen. Zur Minderung von Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten müssen Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen bieten und diese begleiten. Zudem müssen sie insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, da in diesen Gebäuden besonders viele von Energiearmut betroffene Menschen leben. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.
Eine neue Renovierungswelle
Die überarbeitete EPBD enthält Maßnahmen, die sowohl die strategische Planung von Renovierungen als auch die Instrumente zur Sicherstellung dieser Renovierungen verbessern. Nach den vereinbarten Bestimmungen treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
- Nationale Gebäuderenovierungspläne, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten und aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte;
- Renovierungspässe, um Gebäudeeigentümer bei der stufenweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden zu unterstützen;
- Zentrale Anlaufstellen für Gebäudeeigentümer und alle Akteure in der Wertschöpfungskette für Renovierungen, um ihnen gezielte, unabhängige Unterstützung und Beratung zu bieten.
Zudem tragen die vereinbarten Vorschriften dazu dabei, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in der EU schrittweise abzuschaffen, da Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel ab dem 1. Jänner 2025 nicht mehr zulässig sind. Mit der überarbeiteten Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten eine klare Rechtsgrundlage, um auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Heizung genutzten erneuerbaren Energien Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen. Ferner werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festzulegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen. Dies entspricht aber dezidiert nicht einem EU-weiten Verbot fossiler Brennstoffe ab 2040.
Verpflichtung zur Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:
- ab dem 1. Jänner 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² und
- ab dem 1. Jänner 2030 für alle neuen Gebäude.
Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude wird das Gesamt-Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial als numerischer Indikator angegeben, ausgedrückt in kg CO2eq/(m²) (Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 [2]. Das schließt die Ermittlung der Treibhausgaspotenziale der Herstellungsphase (A1-3) und der Errichtungsphase (A4-5) sowie die Entsorgungsphase (C1-4) eines Gebäudes mit ein.
In Österreich soll die Verpflichtung zur Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials in einer OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ abgebildet werden, die für 2027 geplant ist.
Förderung nachhaltiger Mobilität
Darüber hinaus fördern die vereinbarten Regelungen die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen, da sie Bestimmungen zur Vorverkabelung, zu Ladepunkten für ge- und zu Fahrradparkplätzen enthalten. Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude. Dies erleichtert den Zugang zur Ladeinfrastruktur und trägt damit ebenfalls zu den Klimazielen der EU bei. Zudem werden die Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden erhöht. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Generell müssen Ladestationen ein intelligentes und gegebenenfalls auch bidirektionales Laden ermöglichen.
Ein Nullemissions-Standard für neue Gebäude
Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Nach der Einigung dürfen neue Wohnund Nichtwohngebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Jänner 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Jänner 2030 für alle anderen Neubauten. Zudem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass neue Gebäude solargeeignet sind, d.h. sich für die Installation von Fotovoltaikoder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird damit zum Standard bei neuen Gebäuden. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden müssen ab 2027 schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
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Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz und Renovierungspfade
Zentral für die Steigerung der Effizienz von Gebäuden sind die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden müssen. Diese Anforderungen basieren auf dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch in typischen Gebäudeklassen und beziehen sich auf Indikatoren wie den nicht erneuerbaren und erneuerbaren Primärenergieverbrauch, den Endenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter. Durch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird festgelegt, dass Gebäude, die im Rahmen eines umfassenden Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder an einem Auslösepunkt auf dem Markt (z. B. Verkauf, oder Miete) über einen bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Gesamtenergieeffizienz erreichen müssen. Dadurch soll die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst werden.
Im besonderen Fokus der politischen Diskussion stand die Frage, wie mit den Gebäuden der schlechtesten Energieeffizienz umzugehen ist. Angesichts steigender Mieten wurde in der Richtlinie auf zwingende Renovierungsziele im Bereich von Wohngebäuden verzichtet. Vielmehr obliegt es künftig den Mitgliedstaaten, einen nationalen Zielpfad festzulegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei Nichtwohngebäuden ist vorgesehen, den durchschnittlichen Primärenergiebedarf bis zum Jahr 2030 um 16 % und bis 2033 um bis zu 26 % zu verringern, wobei mindestens 55 % dieser Senkung durch die Sanierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz („Worst-First-Prinzip“) erzielt werden soll.
Die Umsetzung der Ziele liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten und wird in nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegt. Die Mitgliedstaaten ergreifen dabei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und gegebenenfalls strengerer Referenzwerte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte in Bezug auf einen Rahmen für die Festlegung und Änderung einer Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen. Bis zum 30. Juni 2025 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. Diese Niveaus müssen im Einklang mit den nationalen Pfaden stehen, die in den der Kommission vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
In Österreich soll die Festlegung der Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in einer OIB-Richtlinie 6:2025 erfolgen. Geplant ist auch ein neues OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität im Jahr 2028, um dort den von der Kommission bis dahin neu zu erarbeitenden Rahmen für eine Vergleichsmethode abzubilden.
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Nationaler Gebäuderenovierungsplan
Der nationale Gebäuderenovierungsplan muss den Weg mit Zwischenschritten für 2030 und 2040 aufzeigen, um bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umzuwandeln und höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen. Der Bericht ersetzt die bisherige Berichterstattung zur langfristigen Renovierungsstrategie und basiert auf statistischen Daten zum Gebäudebestand und beschreibt insbesondere die erforderlichen strategischen Maßnahmen und Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Renovierung, um das übergeordnete Ziel zu erreichen. Der erste Plan soll Anfang 2027 vorliegen und alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollen auf einer harmonisierten Vorlage beruhen, damit die Vergleichbarkeit der Pläne gegeben ist. Um die erforderlichen ehrgeizigen Ziele zu gewährleisten, soll die Kommission die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne bewerten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollen eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung sollen die Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der nationalen Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen gemeldet werden. Die nachfolgenden nationalen Gebäuderenovierungspläne sollen als Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen vorgelegt werden, d. h. der zweite Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans sollte 2028 mit dem zweiten Entwurf der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorgelegt werden.
Jeder nationale Gebäuderenovierungsplan umfasst
- einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand nach verschiedenen Gebäudearten, einschließlich ihres Anteils am nationalen Gebäudebestand, Bauzeiträumen und klimatischen Zonen, und der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, im Energieeffizienzsektor und im Sektor für erneuerbare Energie, und einen Überblick über den Anteil schutzbedürftiger Haushalte;
- einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen und messbaren Fortschrittsindikatoren, einschließlich der Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Menschen, im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, um bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und die Transformation bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu gewährleisten;
- einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans gemäß Aufzählungspunkt 2;
- eine Übersicht über den Investitionsbedarf für die Umsetzung des nationalen Gebäuderenovierungsplans, die Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung;
- die Schwellenwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und den jährlichen Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes;
- die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage der maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz;
- den nationalen Pfad für die Renovierung des Wohngebäudebestands, einschließlich der Meilensteine für 2030 und 2035 für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a), und W eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterreichenden Vorteile, einschließlich derer bezüglich der Raumklimaqualität.
Analog zur Langfristigen Renovierungsstrategie soll in Österreich der Nationale Gebäuderenovierungsplan als OIB-Dokument veröffentlicht und an die Kommission übermittelt werden.
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Renovierungspass
Im Zuge der EU-Gebäuderichtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein Schema für die Erstellung von Renovierungspässen anlegen und zur Verfügung stellen. Der ursprünglich als verpflichtend geplante Renovierungspass ist ein Dokument, das Gebäudeeigentümer freiwillig erstellen können, um einen maßgeschneiderten Renovierungsplan zu erhalten – einschließlich Empfehlungen zum Austausch der Heizungsanlage. Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für die hohen anfänglichen Kosten und Mühen für die Bewohner sein, die bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können, und weniger störende und finanziell leichter durchführbare Renovierungsmaßnahmen ermöglichen. Eine solche umfassende Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt. Im Vergleich zu einer Renovierung in mehreren Stufen kann eine umfassende Renovierung in einem Schritt kosteneffizienter sein und zu geringeren Emissionen im Zusammenhang mit der Renovierung führen. Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden.
Grundlage für die Erstellung der Renovierungspässe ist ein Vor-Ort-Besuch von qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen. Im Zuge dessen soll eine Beratung über eine energetische Renovierung hin zu einem Nullemissionsgebäude stattfinden. Zudem soll von den Mitgliedstaaten ein digitales Tool eingeführt werden, dass die Erstellung und Aktualisierung der Renovierungspässe erleichtert. Hier soll es auch die Möglichkeit geben, vorab einen vereinfachten Entwurf zu erstellen. Der Renovierungspass kann gemeinsam mit dem Energieausweis vom Sachverständigen erstellt werden und umfasst Schritte, die zur erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen. Auch die Aufbereitung von Energieausweisen wurde in der Richtlinie überarbeitet, um für eine klarere Gestaltung zu sorgen. Neben einer gemeinsamen Vorlage für alle EU-Mitgliedstaaten, wird es auch eine gemeinsame Skala von A bis G geben. Dabei weist „A“ ein Nullemissionsgebäude aus und „G“ Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Die Vereinheitlichung soll einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln gewähren und leicht auf nationale Merkmale des Gebäudebestands angepasst werden können.
Zwischen Renovierungspässen und Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bestehen einige Synergien, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und die Empfehlungen für seine Verbesserung. Um diese Synergien bestmöglich zu nutzen und die Kosten für die Gebäudeeigentümer zu senken, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Renovierungspass und der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zusammen von demselben Sachverständigen erstellt und ausgestellt werden. Werden beide zusammen erstellt und ausgestellt, so sollte der Renovierungspass an die Stelle der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen treten. Dennoch sollte es möglich bleiben, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ohne einen Renovierungspass zu erhalten.
In Österreich strebt das OIB an, 2025 einen Leitfaden für den Renovierungspass zu veröffentlichen.
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Fazit
Die novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Eine wesentliche Neuerung sind die Mindeststandards für Energieeffizienz, die so gestaltet sein sollen, dass zumindest 16 % des nationalen Nichtwohngebäudebestands unter einem Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz liegen. Entsprechend einem nationalen Gebäuderenovierungsplan wird mit dem Ziel der Transformation des Gebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 ein nationaler Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands festgelegt, für den auch ein System von Renovierungspässen eingeführt werden soll.
Normen- und Literaturverzeichnis
[1] Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), veröffentlicht im ABl. der Reihe L vom 8. Mai 2024, S. 1.
[2] ÖNORM EN 15978: Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden – Anforderungen und Anleitungen, 15. Mai 2024.