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FAQs 2015

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 6, Leitfaden

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Gilt die FAQ zum Lüftungsleitwert für Kompaktlüftungsgeräte zu Punkt 2.1 des OIB-Leitfadens 2011 auch für die Ausgabe 2015?

    Antwort:

    Nein, da die FAQ nur als Übergangsregelung gedacht war und zwischenzeitlich die Prüfung von Kompaktlüftungsgeräten den Regeln der EN 13141-7 zu folgen hat.
    Davon unbeschadet können die alten Abschlagsfaktoren für Bestandsgebäude ohne Änderung für Bestandsenergieausweise weiterverwendet werden.

  • Punkt: 2.9
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE und dessen Vergleich mit Anforderungen vorzugehen, wenn multiple Systeme (unterschiedliche Wärmebereitsteller) für eine Berechnungszone vorliegen (z.B. Einfamilienhaus mit 70 % Stromdirektheizung und 30 % Holzeinzelofen)?

    Antwort:

    Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.

    Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.

    Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.

    Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.

    Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:

    Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.

    In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.

    Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.

    Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Sind die im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 unter Punkt 3 „Vereinfachtes Verfahren“ enthaltenen Verweise korrekt?

    Antwort:

    Es handelt sich hierbei um editorielle Fehler. Korrekt ist:

    3.2.2 Ermittlung des Grundvolumens der konditionierten Geschoße und deren Oberfläche nach der vereinfachten Geometrie gemäß Punkt 3.2.1.

    3.2.4 Allfälligen konditionierten Dachräumen sind in analoger Weise (gemäß der Punkte 3.2.1 bis 3.2.3) ein entsprechendes Volumen, die zugehörige Grundfläche, die zugehörigen Außenbauteilflächen und die Flächenanteile von Dachflächenfenstern einschließlich der jeweiligen Orientierung zuzuordnen.

    3.2.6 Modifikation der sich aus den Punkten 3.2.1 bis 3.2.4 ergebenden Oberfläche durch Multiplikation der Fassaden- bzw. Dachfläche, je nach Anzahl der Vor- bzw. Einsprünge und Dacheinschnitte oder -aufbauten gemäß Punkt 3.2.5 mit 1,05n. Dabei ist n die Anzahl der horizontalen und/oder vertikalen Vor- bzw. Einsprünge, Dacheinschnitte oder -aufbauten.

    3.2.7 Durch die Modifikationen gemäß Punkt 3.2.6 wird die Fassadenfläche entsprechend vergrößert. Die Brutto-Grundfläche BGF bleibt von diesen Modifikationen unberührt.

    3.3 Bauphysik

    Zur Vereinfachung der Erfassung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) können entweder Default-Werte gemäß Punkt 3.3.1 oder von den Ländern festgesetzte Standardwerte gemäß Punkt 3.3.2, die den jeweiligen landesgesetzlichen Anforderungen entsprechen, herangezogen werden.

    3.3.1 Default-Werte

    Für Gebäude, für die unter Punkt 3.3.2 keine Werte angegeben sind (z.B. für ältere Gebäude), können folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) herangezogen werden: