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FAQs 2011

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 5
    Frage:

    Mit welcher Fläche ist der spezifische Haushaltsstrombedarf (HHSB) nach OIB-Richtlinie 6 Abschnitt 5 zu ermitteln?

    Antwort:

    Der Haushaltsstrombedarf QHHSB ist unter der Verwendung der Brutto-Grundfläche zu ermitteln. Dies bedeutet am Beispiel Wohngebäude, dass für qi,h 3,75W/m² zu 50 % zu berücksichtigen ist und diese mit 8760 h zu multiplizieren (Jahresdauer), durch 1000 zu dividieren, (Umrechnung auf kWh) und mit der Bruttogrundfläche zu multiplizieren sind. Die Ermittlung des spezifischen Haushaltsstrombedarfs HHSB erfolgt durch Division durch die Brutto-Grundfläche. Der Zwischenschritt (Multiplikation + Division) ist aus Gründen einer möglichen Ertragsberücksichtigung durchzuführen. (HHSB = 1,875 W/m² x 8760h / 1000 * BGF / BGF = 16,43 kWh/m²a) Für den Fall des Betriebsstrombedarfs BSB ist analog vorzugehen. Das bedeutet, dass anstelle des qi,h der Mittelwert aus qi,h und qi,c zur Anwendung kommt. (Achtung: qi,h und qi,c sind nicht nutzungszeitbewzongen, es ist daher ebenso mit 8760 h zu rechnen.)

  • Punkt: 10.2 Frage 1
    Frage:

    Gilt Zeile 6 der Tabelle in Punkt 10.2 der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 auch für Reihenhäuser?

    Antwort:

    Werden Reihenhäuser als gemeinsames Bauwerk errichtet, gilt diese Anforderung im Falle von zwei aneinander gebauten Wänden für die Gesamtheit der beiden Wände .

  • Punkt: 10.2 Frage 2
    Frage:

    Wie ist mit der Berechnung des U-Wertes bei Vorhangfassaden umzugehen, wenn die Fläche, die sich zwischen den Symmetrieebenen ergibt, wesentlich größer als das Prüfnormmaß ist?

    Antwort:

    In diesem Fall ist der U-Wert von der durch die Symmetrieebenen gebildeten Fläche zu ermitteln. Hinweis: Für Konstruktionen, die keine Vorhangfassaden sind – z.B. geschoßhohe Pfostenriegelkonstruktionen – ist das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden.

  • Punkt: 10.2 Frage 3
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 1
    Frage:

    Ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 1,48 m auch für Bauteile außer Fenster anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, für Fenstertüren und verglaste Türen ist das Maß 1,48 m x 2,18 m, für Türen das Maß 1,23 m x 2,18 m und für Tore 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. Dies ergibt sich aus der ÖNORM EN 12567-1.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 2
    Frage:

    Wie erfolgt die korrekte U-Wert-Ermittlung für den Fall der Verwendung von Gefälledämmplatten im Flachdachbereich?

    Antwort:

    Die Ermittlung erfolgt nach der ÖNORM EN ISO 6946 Anhang C – Keilförmige Schichten.

  • Punkt: 10.2, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 12.4.2
    Frage:

    Welche Kriterien muss ein anderes hocheffizientes alternatives Energiesystem als jene in lit a)-d) angeführten Systeme erfüllen, um auch als hocheffizientes alternatives System anerkannt zu werden?

    Antwort:

    Für dieselbe Gebäudehülle dürfen für das Energiesystem bei normgemäßer Berechnung die Kennwerte für PEB und CO2 nicht schlechter sein, als jene mit den Systemen gemäß lit a), c) und d). Ebenfalls als hocheffiziente alternative Energiesysteme gelten im Wohnbau auch Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.

  • Punkt: 13
    Frage:

    Welche Maßnahmen können bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt werden?

    Antwort:

    Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbuch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.

  • Punkt: 15.2.4
    Frage:

    Für die Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen ist in der RL 6 für die Referenzausstattung keine Festlegung für die Betriebsweise getroffen (konstant – gleitend). Dadurch entstehen erhebliche Unterschiede in der Anforderung an den fGEE. Welche Betriebsweise ist bei Neubauten bei der Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen für die Referenzausstattung heranzuziehen?

    Antwort:

    In Neubauten passt sich die Vorlauftemperatur der Außentemperatur an (Heizkurve), eine gleitende Betriebsweise ist Stand der Technik und daher heranzuziehen.