Punkt: 8.3, Frage 2 Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, strengere Anforderungen?
Ja, gemäß Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 ist die Abstellung von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass zusätzlich zu den Anforderungen an Garagen, die für die Einfahrt von mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen bestimmt sind, durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass bei Austreten von Flüssiggas durch das entstehende Gas-Luftgemisch keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen auftritt. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung sind Verbindungen zu tiefer gelegenen Räumen, Abflüssen, Rigolen, Zündquellen und Ansaugöffnungen in Bodennähe zu vermeiden.