Punkt: 5.3.3 Dürfen Reinigungsöffnungen von Abgassammlern in Wohnungen situiert sein, die diesem Abgassammler zugeordnet sind?
Ja, die OIB-Richtlinie 3 stellt als Anforderung an den Zugang zu Reinigungsöffnungen, dass der Zugang zu Reinigungsöffnungen nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen darf. Wenn die Wohn- oder Betriebseinheit, in der sich die Reinigungsöffnung des Abgassammlers befindet, an die Abgasanlage angeschlossen ist, dann ist diese Wohn- oder Betriebseinheit keine „andere“ Wohnung.