Punkt: 4.2 Ist eine Brandübertragung auf Bauwerke auf Nachbargrundstücke im Falle von „untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken“ (Punkt 4.2 lit. b) nur dann nicht zu erwarten, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft, wie in den Erläuternden Bemerkungen erwähnt, mind. 4,00 m entfernt angeordnet werden?
Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um „untergeordnete eingeschoßige Bauwerke“, Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.