Punkt: 3.1.1 Entsprechend Punkt 3.1.1. der OIB-Richtlinie 2 werden hinsichtlich der maximalen Netto-Grundfläche von Brandabschnitten bei Wohngebäuden keine Anforderungen gestellt. Gilt dies bei Wohngebäuden, die nur überwiegende Wohnnutzung aufweisen (vgl. Begriffsbestimmung), auch für andere Nutzungsarten?
Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 „Vorbemerkungen“).