Lfd. Nr. 14.4.1 und lfd. Nr. 14.4.2 – Fußnote 2 (lfd. Nr. 14.4.1) und Fußnote 3 (lfd. Nr. 14.4.2) beziehen sich auf ETAG 026, Teile 2 und 3, bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?
Die ETAG 026 Teile 2 und 3 wurden bisher verwendet als Europäische Bewertungsdokumente nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Diese sind zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch folgende Europäischen Bewertungsdokumente ersetzt worden: ETAG 026 Teil 2: EAD 350454-00-1104 (Amtsblatt 2017/C 435/07); ETAG 026 Teil 3: EAD 350141-00-1106 (Amtsblatt 2017/C 435/07). Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis aufrechter ETAs nach ETAG 026 Teile 2 und 3 als auch für solche auf Basis dieser EADs oder sinngemäßer EADs.
Datum: 23.07.2019