In welcher Reihenfolge und für welche Energiebedarfsanteile sind die Photovoltaik-Erträge bei Anwendung des Nachweiswegs 2 zu bilanzieren?
Ist eine Photovoltaik-Anlage im Nachweisweg 2 für Kompensationszwecke vorgesehen, dürfen die nutzbaren Erträge zunächst bis zum Erreichen des zulässigen Endenergiebedarfs (EEBzul,RK) derart abgezogen werden, dass damit auch der zulässige Primärenergiebedarf (PEBzul,RK) erreicht wird.
Das bedeutet, dass die PV-Erträge solange zur Verringerung des Heizenergiebedarfs (das ist die Summe aus Raumwärme- und Warmwasserwärmebedarf und der zugehörigen Hilfsenergie) herangezogen werden, bis der zulässige Endenergiebedarf EEBzul,RK erfüllt . Dies erfolgt unabhängig von der Art der Wärmebereitstellung. Durch Multiplikation mit den entsprechenden Konversionsfaktoren auf die einzelnen Energieträger ergeben sich der zulässige Primärenergiebedarf (PEBzul,RK.), dessen erneuerbarer und nicht erneuerbarer Anteil (PEBern., PEB n.ern.) sowie die äquivalenten Kohlendioxidemissionen (CO2eq).
Darüber hinaus gehende Photovoltaikerträge dienen der Erfüllung eines allfälligen Solargebots und können in weiterer Folge bis zur Deckelungsgrenze zur Optimierung bzw. allenfalls zu Zwecken der Taxonomie-Konformität genutzt werden.
Dabei wurde festgelegt, dass die Erträge primär die elektrischen Energiebedarfe (Betriebs- bzw. Haushaltsstrombedarf sowie Hilfsenergiebedarf für Raumheizung und Warmwasser) reduzieren. Sind diese Strombedarfsanteile ausgeschöpft, darf in einem letzten Schritt eine Reduktion des Energiebedarfs für das Wärmebereitstellungssystem erfolgen.
Darüber hinaus gehende Erträge sind dem Gebäude nicht mehr anzurechnen und werden nach den normativen Regeln als Photovoltaik-Export ausgewiesen.