Ab 31.12.2026 gelten neue europäische Anforderungen für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser. Bestehende Zulassungen können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2032 weiterverwendet werden.

Text DI Nikolaus Fuchs, OIB (Leiter der Produktinformationsstelle für das Bauwesen), 22.04.2026

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Die europäische Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 bringt ab 31.12.2026 eine neue, europäische Zertifizierung und Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser.

Wichtig zu wissen: In der Übergangsfrist bis 31.12.2032 dürfen Produkte mit bereits bestehenden Zulassungen eines Mitgliedstaats weiterhin in Verkehr gebracht und eingebaut werden.

Die Übergangsfrist gilt für alle Produkte, für die

  • bis 31.12.2026 eine Registrierungsbescheinigung für die ÜA-Kennzeichnung gemäß Baustoffliste ÖA, Abschnitt 15.2.1, 15.2.2 oder 15.2.3 ausgestellt wurde und
  • die laufende Fremdüberwachung ohne Unterbrechung durchgeführt wurde.

Diese Produkte benötigen bis 31.12.2032 keine EU-Zertifizierung, sofern sie eine gültige ÜA-Kennzeichnung tragen und den österreichischen Bestimmungen entsprechen.

Achtung: Neue Registrierungsbescheinigungen können nach dem 31.12.2026 nicht mehr ausgestellt werden. Bestehende Registrierungen können jedoch verlängert werden. Zusätzliche, bisher nicht erfasste Produkttypen können nach dem 31.12.2026 nicht in bestehende Registrierungen aufgenommen werden.

Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser, die nicht von der ÜA-Kennzeichnungspflicht erfasst sind – beispielsweise endständige Entnahmearmaturen – können die Übergangsperiode bis 31.12.2032 ebenfalls nutzen, wenn für sie eine freiwillige ÖVGW-Zertifizierung ausgestellt wurde. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die ÜA-Kennzeichnung (Ausstellung vor dem 31.12.2026, laufende Fremdüberwachung, keine Neuzulassungen nach dem 31.12.2026).

Produkte ohne ÜA-Kennzeichnung und ohne ÖVGW-Zulassung benötigen in Österreich ab 31.12.2026 eine europäische Zertifizierung sowie die Trinkwasserkennzeichnung.