Häufig gestellte Fragen
zu den OIB-Richtlinien 2011
Die Antworten zu den FAQs stellen die Interpretation der betreffenden OIB-Richtlinie durch den jeweiligen Sachverständigenbeirat für bautechnische Richtlinien zum Zeitpunkt der Erstellung dar. Die Entscheidung über die Auslegung der bautechnischen Bestimmungen in einem konkreten Bauverfahren liegt bei der zuständigen Baubehörde.
- OIB Richtlinie 2 / 2011
- OIB Richtlinie 2.2 / 2011
- OIB Richtlinie 3 / 2011
- OIB Richtlinie 4 / 2011
- OIB Richtlinie 5 / 2011
- OIB Richtlinie 6 / 2011
- OIB Richtlinie 6 Leitfaden / 2011
- OIB-Richtlinien, Normen und Regelwerke / 2011
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, tatsächlich handelt es sich um den 01.01.2010.
Prüfwerte aus Prüfungen des PHI, die um 5%-Punkte und Prüfwerte aus Prüfungen des DIBt-TZWL, die um 14%-Punkte abgemindert wurden. Ohne Abminderungen können Prüfwerte, die vor dem 15.12.2010 (Neuerscheinung der ÖNORM EN 13141-7) ermittelt worden sind, herangezogen werden.
Der Passus „Netzeinspeisungen dürfen nicht zur Verminderung des Endenergiebedarfs verwendet werden“ bedeutet, dass Erträge nur bei gleichzeitigem Auftreten eines Bedarfes bedarfsmindernd bilanziert werden dürfen! Bis zum Vorliegen standardisierter Lastgänge dürfen die vorliegenden Lasten auf die Nutzungszeiten gleichmäßig verteilt werden.
Ja, vergleiche HWB26 6 Zeilen tiefer, (Division durch 3)
Bei Gebäuden mit passiver Kühlung handelt es sich nicht um ein Gebäude ohne vorhandene Kühlung (fKT = 0). Mangels eines eigenen Wertes für fKT ist daher der strengere der beiden fKT Werte für Kompressionskältemaschinen zu verwenden.
In der Berechnung ist die Energieaufwandszahl 1,005 mit der Rundung auf 3 Dezimalstellen zu verwenden (z.B. Formel 45 oder 75 ÖNORM H 5056:2011).
Richtig ist der Wert 0,9 W/m²K.
Das Zitat ist so zu verstehen, dass nur bei Nichtvorhandensein ausreichender Empfehlungen zu den fünf taxativ aufgezählten Maßnahmen zumindest diese beiden (a, b) zu geben sind.
Es sind mindestens der HWB und eine weitere Energiekennzahl zu verbessern, wobei davon ausgegangen wird, dass sich keine Energiekennzahl dabei verschlechtert.
Der Haushaltsstrombedarf QHHSB ist unter der Verwendung der Brutto-Grundfläche zu ermitteln. Dies bedeutet am Beispiel Wohngebäude, dass für qi,h 3,75W/m² zu 50 % zu berücksichtigen ist und diese mit 8760 h zu multiplizieren (Jahresdauer), durch 1000 zu dividieren, (Umrechnung auf kWh) und mit der Bruttogrundfläche zu multiplizieren sind. Die Ermittlung des spezifischen Haushaltsstrombedarfs HHSB erfolgt durch Division durch die Brutto-Grundfläche. Der Zwischenschritt (Multiplikation + Division) ist aus Gründen einer möglichen Ertragsberücksichtigung durchzuführen. (HHSB = 1,875 W/m² x 8760h / 1000 * BGF / BGF = 16,43 kWh/m²a) Für den Fall des Betriebsstrombedarfs BSB ist analog vorzugehen. Das bedeutet, dass anstelle des qi,h der Mittelwert aus qi,h und qi,c zur Anwendung kommt. (Achtung: qi,h und qi,c sind nicht nutzungszeitbewzongen, es ist daher ebenso mit 8760 h zu rechnen.)
Werden Reihenhäuser als gemeinsames Bauwerk errichtet, gilt diese Anforderung im Falle von zwei aneinander gebauten Wänden für die Gesamtheit der beiden Wände.
In diesem Fall ist der U-Wert von der durch die Symmetrieebenen gebildeten Fläche zu ermitteln. Hinweis: Für Konstruktionen, die keine Vorhangfassaden sind – z.B. geschoßhohe Pfostenriegelkonstruktionen – ist das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden.
Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.
Nein, für Fenstertüren und verglaste Türen ist das Maß 1,48 m x 2,18 m, für Türen das Maß 1,23 m x 2,18 m und für Tore 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. Dies ergibt sich aus der ÖNORM EN 12567-1.
Die Ermittlung erfolgt nach der ÖNORM EN ISO 6946 Anhang C – Keilförmige Schichten.
Für dieselbe Gebäudehülle dürfen für das Energiesystem bei normgemäßer Berechnung die Kennwerte für PEB und CO2 nicht schlechter sein, als jene mit den Systemen gemäß lit a), c) und d). Ebenfalls als hocheffiziente alternative Energiesysteme gelten im Wohnbau auch Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden
Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbuch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.
In Neubauten passt sich die Vorlauftemperatur der Außentemperatur an (Heizkurve), eine gleitende Betriebsweise ist Stand der Technik und daher heranzuziehen.
Die Anforderungen gelten nur im Sinne der ÖNORM B 8115-2 für Aufenthaltsräume.
Es gelten dieselben Anforderungen wie für Klassenräume.
Die „andere Nutzungseinheit“ ist auch der benachbarte Gruppenraum, wie bei Klassenzimmern.
Es gelten die schalltechnischen Anforderungen wie bei Reihenhäusern.
Da in der OIB-Richtlinie 5 nur Anforderungen durch Maßnahmen an die Raumbegrenzungsflächen gestellt werden, sind Büroräume bei üblicher Nutzung von der Anforderung nicht berührt. Durch die Einrichtungsgegenstände kann hier eine zufriedenstellende Raumakustik hergestellt werden.
Die OIB-Richtlinie regelt Anforderungen an KFZ-Stellplätze in Bauwerken, wobei sich die räumlichen Anforderungen nur auf das Bauwerk beziehen und nicht auf maschinentechnische Anlagen. Die für mechanische Parkanlagen erforderlichen Abmessungen ergeben sich aus den technischen Anforderungen des Herstellers.
Die Bestimmung legt Anforderungen für vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4 m fest. Der Heat-Soak-Prozess allein ersetzt nicht die zusätzlich geforderten Schutzeinrichtungen. Auf allfällige abweichende landesrechtliche Bestimmungen wird verwiesen.
Herde und Öfen (z.B. Kachelöfen und Heizkamine), bei denen für die bestimmungsgemäße Verwendung heiße Oberflächen notwendig sind, sind von der Bestimmung des Punktes 6 nicht betroffen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 4 verwiesen, woraus sich ergibt, dass primär an haustechnische Anlagen gedacht war.
Von den Anforderungen des Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 kann jedenfalls abgewichen werden, wenn durch ein strömungstechnisches Gutachten die Gleichwertigkeit der Lüftung nachgewiesen wird. Für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß und mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist eine Gleichwertigkeit auch dann gegeben, wenn die Lüftungsöffnungen nicht über Schächte geführt werden und die Fußbodenoberkante mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.
Von den Anforderungen des Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 kann für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß, geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) und natürlicher Lüftung abgewichen werden, da in diesem Fall eine geringe CO-Konzentration zu erwarten ist. In diesem Fall sind geringere Abstände zulässig. Die Bestimmung des Punktes 3.1.5 der OIB-Richtlinie 2 ist jedoch einzuhalten.
Es gelten keine zusätzlichen Anforderungen, allerdings ist die erforderliche Lichteintrittsfläche einmal für die innere Fenster- und Bodenfläche unter Berücksichtigung des Zuschlags für den hineinragenden Bauteil (Decke der Loggia), und einmal für die äußere Loggiaverglasung mit der Bodenfläche des Raumes inklusive Loggia zu berechnen. Dabei müssen beide Anforderungen erfüllt werden.
Nein. Estrichrandstreifen müssen nicht der Klasse E entsprechen, da sie hinsichtlich ihres Beitrages zum Brand vernachlässigbar sind. In Punkt 2.1.1 sind mit „nicht substanziellen Teilen“ Bauprodukte gemeint und nicht lediglich Komponenten nicht homogener Bauprodukte, auf die die Kriterien der ÖNORM EN 13501-1 anwendbar wären.
Nein. Die Anforderungen an Trennwände gelten nicht für Wände zwischen Balkonen und Terrassen
Ja.
Ja, diese Ausführung stellt zwar eine unwesentliche Abweichung zu den Anforderungen gemäß Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 2.2 dar, kann jedoch als gleichwertig zu Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl angesehen werden.