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Alle FAQs

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OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 0, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 2, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Entsprechend Punkt 3.1.1. der OIB-Richtlinie 2 werden hinsichtlich der maximalen Netto-Grundfläche von Brandabschnitten bei Wohngebäuden keine Anforderungen gestellt. Gilt dies bei Wohngebäuden, die nur überwiegende Wohnnutzung aufweisen (vgl. Begriffsbestimmung), auch für andere Nutzungsarten?

    Antwort:

    Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 "Vorbemerkungen").

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Ist bei der Ermittlung der Netto-Grundfläche der Brandabschnitte die Fläche der Treppenhäuser mit einzurechnen?

    Antwort:

    Nein.

  • Punkt: 3.1.7, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.8, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.9, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.2.1
    Frage:

    Umfassen die Bestimmungen des Punktes 3.2.1, zweiter Satz, der OIB-Richtlinie 2 auch gastgewerblich genutzte Räume?

    Antwort:

    Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
    Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind. 

  • Punkt: 3.4
    Frage:

    Entsprechen die Anforderungen des zweiten Absatzes des Punktes 5.1 der TRVB 110 B 15 hinsichtlich einzelner Leitungen den zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2?

    Antwort:

    Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.

  • Punkt: 4.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 4.2
    Frage:

    Ist eine Brandübertragung auf Bauwerke auf Nachbargrundstücke im Falle von "untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken" (Punkt 4.2 lit. b) nur dann nicht zu erwarten, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft, wie in den Erläuternden Bemerkungen erwähnt, mind. 4,00 m entfernt angeordnet werden?

    Antwort:

    Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um "untergeordnete eingeschoßige Bauwerke", Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.

  • Punkt: 7.1.4
    Frage:

    Ist die Fläche des Bergeraumes bei der Ermittlung der Nettogrundfläche des Brandabschnittes zu berücksichtigen?

    Antwort:

    Ja, die Fläche des Bergeraumes zählt zur Nettogrundfläche des Brandabschnittes dazu.

  • Punkt: Tabelle 1 b Zeile 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1a, Zeile 4.1
    Frage:

    Benötigen Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen die Anforderung BROOF (t1)?

    Antwort:

    Für Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, die in Summe höchstens 15 % der zugehörigen Dachfläche betragen, ist keine Anforderung an BROOF (t1) erforderlich.

  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 3 in Verbindung mit Fußnote 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1, 2.4 und 3, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b, Zeilen 4.1 und 4.4
    Frage:

    Betreffen die Anforderungen der Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 die gesamte Decke?

    Antwort:

    Nein, die Anforderungen in den Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich nur auf die Tragfähigkeit (R) und daher nur auf die tragenden Bauteile (primäre Tragkonstruktion).

  • Punkt: Tabelle 2b, Zeile 8
    Frage:

    Was bedeutet in Tabelle 2b, Zeile 8 „Interne  Alarmierung“ bei der Brandmeldeanlage?

    Antwort:

    „Interne Alarmierung" bedeutet, dass Sirenen nur in den überwachten Bereichen anzuordnen sind (Treppenhaus einschließlich allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge und Kellerräume), nicht jedoch in Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.