Mit 1. April 2024 trat die 2. Novelle der Baustoffliste ÖA in Kraft. Die damit erfassten Aktualisierungen und Ergänzungen sollen den stetig fortschreitenden Stand der Technik abdecken und somit den hohen Standard der in Österreich verwendeten Bauprodukte weiterhin sicherstellen.

Text Jakob Witzeneder

Einleitung

Die Baustoffliste ÖA legt, gemeinsam mit der Baustoffliste ÖE, die in Österreich geltenden Anforderungen an Bauprodukte fest und stellt damit ein einheitliches Regelwerk zur Beurteilung der Verwendung von Bauprodukten innerhalb aller Bundesländer dar. Während die Baustoffliste ÖE ausschließlich die Verwendungsbestimmungen von Bauprodukten, welche auf Basis einer im Amtsblatt der EU kundgemachten harmonisierten technischen Spezifikation beruhen, enthält, regelt die Baustoffliste ÖA jene Produktbereiche, für die noch keine harmonisierten technischen Spezifikationen zur Verfügung stehen. Der im Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) eingerichtete Sachverständigenbeirat für Baustofflisten (SVBBL), in dem jedes der neun Bundesländer durch einen Experten vertreten ist, überarbeitet regelmäßig die derzeit gültigen Ausgaben, um den aktuellen Stand der Technik Rechnung zu tragen und etwaige, aus Sicht der Länder notwendige Aktualisierungen umzusetzen.

2. Novelle der Baustoffliste ÖA

Die 2. Novelle der Baustoffliste ÖA besteht aus den Einleitenden Bemerkungen, welche wichtige Hinweise zum allgemeinen Umgang mit der Baustoffliste ÖA enthalten, den einzelnen Verordnungen der Bundesländer, in welchen für den Leser vor allem die Übergangsbestimmungen des §3 von Interesse sind, und dem Anhang samt Anlage A. Der Anhang enthält die eigentlichen Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version der Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015 inklusiver 1. Novelle 2019). Wichtig zu verstehen ist hier, dass Produktgruppen, die keine Änderungen oder Streichung erfahren haben und in der 2. Novelle daher nicht enthalten sind, unverändert bestehen bleiben. Da aufgrund dieses Prinzips ein Nachschlagen für den Anwender dementsprechend mühsam werden kann – vor allem mit steigender Anzahl an Novellen – stellt das OIB immer eine konsolidierte Fassung als Download auf der Website zur Verfügung. Darin wird der derzeit gültige Gesamtstand abgebildet und vereinfacht so die Handhabung. Ebenfalls online zu finden sind auch die Verwendungsgrundsätze des OIB, welche elementare Ergänzungen der Baustoffliste ÖA bilden. Diese werden, sofern deren Aktualisierung notwendig ist, zeitgleich mit der Baustoffliste ÖA überarbeitet und veröffentlicht.

Neu aufgenommene sowie gestrichene Produktgruppen

Die 2. Novelle der Baustoffliste ÖA beinhaltet nur eine neue Produktgruppe, und zwar die lfd. Nr. 1.1.8: „Zement, dessen Verwendung nicht in der ÖNORM B 4710-1:2018 und ÖNORM B 4710-2:2020 geregelt ist“.

Gemäß Abschnitt 5.1.1 der angesprochenen Normen ist für nicht in diesen ÖNORMEN definierte Ausgangsstoffe deren Eignung unter anderem durch am Ort der Verwendung des Betons geltende Regeln, die sich ausdrücklich auf die Verwendung des Ausgangsstoffes in Beton nach ÖNORM B 4710-1/-2 [1, 2] beziehen, erforderlich. Dies gilt auch für Zemente nach ÖNORM EN 197-5:2021. Daher wurde diese Produktgruppe in die Baustoffliste ÖA aufgenommen. Dazu sollte bedacht werden, dass es sich bei der ÖNORM EN 197-5:2021 [3] derzeit nicht um eine harmonisierte Norm handelt und Produkte nach dieser Norm daher nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Mangels Relevanz wurden die Produktgruppen lfd. Nr. 1.1.6, 1.3.1, 1.4.5, 2.5.1, 3.5.4 sowie 16.1.1 ersatzlos gestrichen. Damit soll die Übersichtlichkeit und Handhabung der Baustoffliste weiter gewährleistet und verbessert werden.

Änderungen zu bestehenden Produktgruppen

Um den geänderten Bedingungen infolge adaptierter Regelwerke auf normativer Ebene und in den Verwendungsgrundsätzen des OIB für in der Baustoffliste ÖA definierte Produktbereiche Rechnung zu tragen, wurden unter anderem in folgenden Produktgruppen (lfd. Nr.) entsprechende Anpassungen durchgeführt: 2.1.8 (Anlage A), 2.1.9 (Anlage A), 2.2.1 (Anlage A), 2.2.2 (inklusive Anlage A), 2.2.3, 2.3 (inklusive Anlage A), 2.6.1, 3.2, 3.4, 4.1.1 (inklusive Anlage A), 13.1.1 bis 13.1.5, 14.1 (inklusive Anlage A), 14.2 (inklusive Anlage A), 14.3 und 15.2 (inklusive Anlage A). Dies betrifft sowohl die Aktualisierung der Regelwerke als auch die Verbindlichmachung der relevanten informativen Anhänge betreffend Festlegungen zur Erstprüfung und Güteüberwachung, wie zum Beispiel in den aktualisierten Normen ÖNORM B 3328:2021 [4] und ÖNORM B 4710-2:2020.

Für die Produktgruppen lfd. Nr. 14.1, 14.2 und 14.3 waren umfangreiche Anpassungen und Festlegungen betreffend die Fremdüberwachung infolge der Neuausgabe der ÖNORM B 3850:2023 [5], mit der die ursprünglichen Normen ÖNORM B 3850:2014 [6], ÖNORM B 3851:2014[7], ÖNORM B 3852:2014 [8] und ÖNORM B 3853:2014[9] ersetzt wurden, notwendig geworden. Dem gingen sowohl mit den Prüfstellen als auch mit Vertretern der Hersteller (AMFT) umfangreiche Vorgespräche und Akkordierungen voraus.

Für die Produktgruppe lfd. Nr. 5.1 wurde eine wesentliche Vereinfachung und Klarstellung dadurch erzielt, dass die bisherigen Produktgruppen lfd. Nr. 5.1.6, 5.1.7 und 5.1.11 in einer neu eingeführten Produktgruppe lfd. Nr. 5.1.1 „Wärmedämmstoffe für Gebäude, technische Gebäudeausrüstung und betriebstechnische Anlagen“ übergeführt wurden. Gleichzeitig konnte auch die Abgrenzung der ÜA-pflichtigen Produkte zu den nicht einbauzeichenpflichtigen Produkten deutlich präzisiert werden. Mangels Verfügbarkeit aktueller Normen wurde für die gesamte Produktgruppe die Bautechnische Zulassung als einheitliches Regelwerk eingeführt.

Weiters wurden Ergänzungen betreffend die Aussetzung der Einbauzeichenverpflichtung bei Vorliegen von CE-gekennzeichneten Produkten gemäß (freiwilligen) Europäischen Technischen Bewertungen auf Basis Europäischer Bewertungsdokumente (EAD) für die relevanten Produktbereiche aufgenommen. Diese Adaptierungen waren notwendig geworden, da für viele Produkte die maßgebenden Europäischen Bewertungsdokumente inzwischen die ursprünglich von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) herausgegebenen und in der Baustoffliste ÖA angeführten ETAGs abgelöst haben.

Ausblick und Fazit

Die Digitalisierung hält auch im Bereich der Baustoffliste Einzug und somit stellt die 2. Novelle der Baustoffliste ÖA die letzte physisch gedruckte Ausgabe dar. Zukünftig werden alle Novellen beziehungsweise Neufassungen nur mehr in digitaler Form kundgemacht und man darf gespannt sein, wie dieses neue Format aussehen wird.

Die 2. Novelle der Baustoffliste ÖA ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Qualität und Sicherheit der in Österreich verwendeten Bauprodukte zu gewährleisten und unterstützt die Vereinheitlichung von Bauanforderungen in den verschiedenen Bundesländern. Die Aktualisierungen und Ergänzungen sollen den neuesten Entwicklungen im Bauwesen Rechnung tragen und den Herstellern und Anwendern von Bauprodukten mehr Klarheit und Rechtssicherheit in Österreich bieten.

Normenverzeichnis

[1] ÖNORM B 4710-1: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Konformität. Teil 1: Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206 für Normal- und Schwerbeton, 1. Jänner 2018.

[2] ÖNORM B 4710-2: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Konformität. Teil 2: Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206 für gefügedichten Leichtbeton mit einer Trockenrohdichte von 800 kg/m³ bis 2 000 kg/m³, 1. März 2020.

[3] ÖNORM EN 197-5: Zement. Teil 5: Portlandkompositzement CEM II/C-M und Kompositzement CEM VI, 15. Juni 2021.

[4] ÖNORM B 3328: Vorgefertigte Betonerzeugnisse. Anforderungen, Prüfungen und Konformitätsnachweis von Produkten, die nicht von harmonisierten europäischen Produktnormen erfasst sind, 15. November 2021.

[5] ÖNORM B 3850: Feuerschutzabschlüsse und/oder Rauchschutzabschlüsse – Anforderungen und Prüfungen für ein- und mehrflügelige Elemente, Jänner 2023.

[6] ÖNORM B 3850: Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren – Anforderungen und Prüfungen für ein- und zweiflügelige Elemente, 1. April 2014.

[7] ÖNORM B 3851: Rauchschutzabschlüsse – Drehflügel-, Pendeltüren und -tore – Anforderungen und Prüfungen für ein- und zweiflügelige Elemente,15. Juli 2014.

[8] ÖNORM B 3852: Feuerschutzabschlüsse – Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe-, Falttüren und -tore sowie Gewebeabschlüsse – Anforderungen und Prüfungen, 15. November 2014.

[9] ÖNORM B 3853: Rauchschutzabschlüsse – Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe-, Falttüren, -tore und Gewebeabschlüsse – Anforderungen und Prüfungen, 15. November 2014.