Zu einem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk wurde eine neue Fassung herausgegeben. Welche Fassung ist einzuhalten?
Grundsätzlich müssen die Bauprodukte der geltenden Baustoffliste ÖA entsprechen. Im Detail geben dazu auch die Übergangsbestimmungen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA Auskunft.
Sofern das Ausgabedatum der neuen Fassung eines Regelwerks noch nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ist im Sachverständigenbeirat des OIB zu klären, ob die neue Fassung des Regelwerks dem in der aktuellen Baustoffliste ÖA enthaltenen Regelwerk als gleichwertig angesehen werden kann und somit für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung herangezogen werden kann.
Datum: 23.07.2019