Wie erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖE?

Die Erklärung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der in der Baustoffliste ÖE angeführten harmonisierten technischen Spezifikation erfolgt durch den Hersteller durch die Abgabe einer Leistungserklärung. Hinweis: Die Leistungserklärung erfolgt gemäß „Delegierter Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster“. Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen der Baustoffliste ÖE erfolgt anhand dieser Leistungserklärung durch den Verwender.

Datum: 23.07.2019